Zurruhesetzung eines Lehrers ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nicht nachgekommen ist.

Beamtenrecht
23.09.2017209 Mal gelesen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg hat entschieden, dass die Versetzung eines Lehrers in den Ruhestand rechtswidrig ist, wenn der Dienstherr seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht vor der letzten Behördenentscheidung hinreichend nachgekommen ist.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger stand als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Er war längere Zeit dienstunfähig erkrankt und wurde nach entsprechender Anhörung gegen seinen Willen Zurruhe gesetzt. Gegen den Zurruhesetzungsbescheid legte er Widerspruch ein. Unstreitig waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids zwei mögliche Beschäftigungsbehörden nicht zur Möglichkeit seiner anderweitigen Verwendung angehört worden. Im späteren Klageverfahren argumentierte der Kläger, dass deswegen seine Zurruhesetzung rechtswidrig gewesen sei, weil das beklagte Land seiner Suchpflicht nicht nachgekommen sei.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg:


Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem klagenden Lehrer recht. Es führte aus: "Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil der Beklagte die aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG folgenden Vorgaben im Hinblick auf die Suche nach einer anderen Verwendung nicht hinreichend beachtet hat. Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Die Suche ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken, wobei auch diejenigen Dienstposten zu berücksichtigen sind, die erst in absehbarer Zeit (sechs Monate) voraussichtlich neu zu besetzen sein werden. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Unterlässt der Dienstherr eine solche Nachfrage, kann dieser Fehler auch nicht mehr im laufenden Klageverfahren korrigiert werden." (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - 4 B 3.16 -, juris).

Fazit:

Mit dem Urteil verengt das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg die Korrekturmöglichkeiten des Dienstherrn für Fehler, die vor der letzten Behördenentscheidung ergehen. Für Beamte ist dies eine gute Nachricht, weil sie sich auch noch deutlich nach dem Widerspruchsverfahren auf Fehler im Behördenverfahren berufen können, etwa wenn sie diese durch eine entsprechende Akteneinsicht erstmals erkennen können. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).