Beamtenbeförderung – Deutsche Telekom – Beförderungsaktion 2011 – Beurlaubte Beamte

Beamtenrecht
26.10.20111084 Mal gelesen
In die Beförderungsaktion 2011 werden auch beurlaubte Beamte einbezogen. Die DTAG gewährleistet aber nicht freiwillig, dass eine zwei-Wochen-Wartefrist vor Ernennung eingehalten wird, um Rechtsansprüche sichern zu können. Dies kann jedoch gerichtlich erzwungen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Dienstherr bei der Beförderung von Beamten bestimmte Verfahrensregeln einzuhalten:

Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann. Ein unterlegener Bewerber muss eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Wird eine solche einstweilige Anordnung rechtskräftig, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht aus sachlichen Gründen abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen das Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Die Ernennung kann in diesem Fall von dem unterlegenen Bewerber nicht mehr angefochten werden. Es gilt der Grundsatz der sogenannten Ämterstabilität. Um den unterlegenen Kandidaten die gerichtliche Klärung zu ermöglichen, muss er deshalb mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben.

Zu diesem Zweck muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen.

(Bundesverwaltungsgericht - 04.11.2010 - 2 C 16.09)

(vgl. auch unseren Artikel vom 16.10.2011)

In dem nachfolgend beschriebenen Fall hatte ein beurlaubter Beamter mehrfach ausdrücklich nicht nur beantragt, in das Beförderungsverfahren einbezogen zu werden, sondern auch ausdrücklich um Einhaltung der zwei-Wochen-Frist gebeten, weil er sich die gerichtliche Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vorbehalten will, sofern er im Auswahlverfahren nicht zum Zuge kommt. Die Telekom sicherte ihm zwar zu, in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Auf seine Bitte, auch die zwei-Wochen-Frist einzuhalten, ging die Telekom nicht ein. Als er die Telekom ausdrücklich aufforderte, die Einhaltung dieser Frist zuzusichern, erhielt er keine Antwort.

 Daraufhin beantragten wir beim Verwaltungsgericht Minden einen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Telekom zur Einhaltung dieser Frist zu verpflichten. Daraufhin erkannte die Telekom diesen Anspruch an. Das Gericht stellte das Verfahren ein und entschied, dass die Telekom die Verfahrenskosten zu tragen habe, da ihr vorhergehendes Verhalten rechtswidrig gewesen sei.

In den Gründen der Kostenentscheidung heißt es, dass die Telekom auf die unmissverständlichen Anfragen des Beamten nur ausweichend und undeutlich bzw. gar nicht reagiert habe. Der Beamte durfte somit befürchten, dass die Frist nicht eingehalten wird und deshalb einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Die Telekom darf die Ernennungen der ausgewählten Beamten somit nicht vornehmen, solange über den Anspruch des hier betroffenen Beamten auf Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht rechtskräftig geklärt ist.

Die Entscheidung ist ein Zwischenergebnis. Über die Rechtmäßigkeit der Beförderungen wird dann ggf. in einem weiteren Verfahren zu entscheiden sein.

Korrespondenz zum Auswahlverfahren

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 17.10.2011

Anerkenntnis Telekom 20.10.2011

Erledigungserklärung und Kostenantrag

VG Minden Kostenentscheidung

 

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