Arglistige Täuschung beim Verkauf eines bebauten Grundstücks

Kündigung von Bausparverträgen
11.12.202094 Mal gelesen
Sie haben gerade ein neues Grundstück gekauft und einen Mangel entdeckt, der vom Verkäufer nicht mitgeteilt wurde oder viel weitreichender ist als gedacht?

Sie haben gerade ein neues Grundstück gekauft und einen Mangel entdeckt, der vom Verkäufer nicht mitgeteilt wurde oder viel weitreichender ist als gedacht? Dann könnten sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten haben.

 

Hierbei spielen zwei große Faktoren eine Rolle. Erst einmal ist es wichtig, dass der Verkäufer Ihnen den Mangel entweder verschwiegen hat oder der Mangel viel größer ist als erwartet und der Verkäufer davon hätte wissen müssen. Davon wissen muss der Verkäufer, wenn er über ausreichende Kenntnisse in dem beschädigten Bereich verfügt, um den weitreichenden Mangel zu erkennen. Jedoch ist dies meist nicht der Fall, weil eine solche Einschätzung sehr weitreichend sein muss. Dahingegen ist ein Verschweigen unproblematischer, hier kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer den Mangel absichtlich verschweigt, um dadurch den Wert des Grundstückes zu erhöhen. Vergessen oder sonstiges kann nicht unter verschweigen gefasst werden.

Des Weiteren ist es auch entscheidend, ob Sie als Käufer von dem Mangel wussten und diesen hätten erkennen können. Ist dies nämlich der Fall und sie haben nicht auf diesen Mangel aufmerksam gemacht, kann nicht von einer arglistigen Täuschung des Verkäufers gesprochen werden.

 

Sie haben ein Problem mit einem Mangel, der Ihnen nicht mitgeteilt wurde und möchten Ihre Möglichkeiten, wie Sie dagegen vorgehen können, aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

 

Quelle: BGH, Urteil vom 14.06.2019, V ZR 73/18