Besondere Überwachungspflichten der Architekten

Kündigung von Bausparverträgen
25.07.201978 Mal gelesen
Bei Umfassenden Bauarbeiten nehmen die Bauherren die Planungsaufgaben oft nicht selbst wahr und beauftragen stattdessen Architekten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Die beauftragten Architekten sind dazu verpflichtet die anstehenden Baumaßnahmen zu Überwachen. Hierbei treffen den Architekt...

Bei Umfassenden Bauarbeiten nehmen die Bauherren die Planungsaufgaben oft nicht selbst wahr und beauftragen stattdessen Architekten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Die beauftragten Architekten sind dazu verpflichtet die anstehenden Baumaßnahmen zu Überwachen. Hierbei treffen den Architekt grundsätzlich einige Überwachungspflichten. Diese müssen mit Bezug zum Planungsinhalt und -umfang ausgeübt werden. Sofern diese Pflichten nicht eingehalten werden und sich im weiteren Verlauf des Baues Mängel herausstellen, so haftet auch der Architekt für eben diese Mängel gegenüber dem Bauherren.

 

Insbesondere die Überwachung von Maßnahmen im Bereich der ordnungsgemäße Herstellung von Abdichtungsarbeiten und Abwasserableitungen bringen besondere Überwachungspflichten für den Architekten mit sich. Dieses folgt aus der schweren Einsehbarkeit und Überprüfbarkeit dieser Leistungen für die Bauherren und daraus, dass diese Arbeitsmaßnahmen sowohl zu den kritischsten, als auch den wesentlichsten Bereichen eines Bauvorhabens gehören. Hierdurch bestehen für den Architekten besondere Überwachungspflichten, welche im Vergleich zur generellen Überwachungspflicht ein größere Überwachungsumfang erfordern.

 

Hinweis für den Bauherren auf eine nicht ausgeübte Überwachung des Architekten gibt es viele. So liegt eine nicht ordnungsgemäße Überwachung des Architekten alleine dann vor, wenn Leistungen nicht einmal stichprobenartig überprüft und so eine ordentliche Funktionsweise von Dichtungen und Abwasserabführung nicht erlangt werden kann. Diese Pflicht wird häufig verletzt. Bedeutsam ist hier, dass diese Bauleistungen in keinem Fall Routinearbeiten sind und dass sie von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude sind. In diesen Fällen haften Architekten in jedem Fall für eine fehlerhafte Architektenleistung und den dadurch entstandenen Schaden auf Schadensersatz.

 

Das Bedeutet, dass Sie sich gegen fehlerhafte Überwachungsmaßnahmen wehren können und Ihnen im gleichen Zuge ein Anspruch besteht sich den Schaden, der durch die fehlerhafte Leistung entstanden ist ersetzten zu lassen. Nehmen Sie also fehlende oder nicht ausreichende Überwachungen von Architekten nicht einfach hin. Sollten sie sich über Ihre Möglichkeiten zu einem Schadensersatz informieren wollen oder rechtliche Schritte gegen Architekten und andere Planer einleiten wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.