Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 entschieden, dass § 13b BauGB gegen europäisches Umweltrecht verstößt. Die Vorschrift ermöglichte es Gemeinden, Wohngebiete am Ortsrand im beschleunigten Verfahren auszuweisen. In vielen Fällen konnte dabei auf eine vollständige Umweltprüfung verzichtet werden.
Warum war § 13b BauGB für Gemeinden so attraktiv?
Gerade diese Vereinfachung war für viele Kommunen attraktiv. Sie konnten schneller Bauland schaffen und auf den angespannten Wohnungsmarkt reagieren. Gleichzeitig lag darin aber auch das rechtliche Problem. Denn Bebauungspläne im Außenbereich können erhebliche Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Boden, Wasser und Artenschutz haben.
Ein pauschaler Verzicht auf die Umweltprüfung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der europäischen SUP-Richtlinie vereinbar.
§ 13b BauGB wurde aufgehoben
Die Folge: § 13b BauGB konnte in seiner bisherigen Form nicht mehr angewendet werden. Zum 01.01.2024 wurde die Vorschrift schließlich formell aufgehoben.
Neue Bebauungsplanverfahren können seitdem nicht mehr auf § 13b BauGB gestützt werden.
§ 215a BauGB als Übergangs- und Reparaturregelung
Für bereits begonnene oder abgeschlossene Verfahren führte der Gesetzgeber den neuen § 215a BauGB ein. Diese Vorschrift sollte als Übergangs- und Reparaturregelung dienen. Gemeinden erhielten dadurch die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfehler nachträglich zu beheben und bereits angestoßene Planungen fortzuführen.
Vorprüfung möglicher Umweltauswirkungen
Dafür war jedoch mindestens eine Vorprüfung erforderlich. Die Gemeinde musste prüfen, ob der jeweilige Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.
Ergab diese Prüfung entsprechende Anhaltspunkte, musste eine vollständige Umweltprüfung nachgeholt werden. Betroffen sein konnten insbesondere Fragen des Natur- und Artenschutzes, des Bodenschutzes, des Wasserhaushalts oder der Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Frist bis zum 31.12.2024
Wichtig ist außerdem: § 215a BauGB war zeitlich begrenzt. Laufende oder ergänzende Verfahren mussten grundsätzlich bis zum 31.12.2024 durch Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.
Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Dadurch ist die praktische Bedeutung der Vorschrift heute deutlich eingeschränkt.
Sind ältere Bebauungspläne nach § 13b BauGB noch wirksam?
Ob ältere Bebauungspläne nach § 13b BauGB weiterhin wirksam sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall.
Zu prüfen ist insbesondere, ob eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist, ob auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hingewiesen wurde und ob mögliche Umweltfehler rechtzeitig gerügt wurden.
Die bloße Tatsache, dass ein Bebauungsplan bereits länger als ein Jahr in Kraft ist, bedeutet nicht automatisch, dass er unangreifbar ist.
Praktische Folgen für Bauherren, Gemeinden und Eigentümer
Für Gemeinden, Bauherren, Investoren und Grundstückseigentümer kann die Rechtslage erhebliche praktische Folgen haben.
Laufende Bauprojekte können sich verzögern, Bebauungspläne können überprüfungsbedürftig sein und in einzelnen Fällen können auch bereits erteilte Baugenehmigungen mittelbar betroffen sein.
Neuer „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB
Seit dem 30.10.2025 gilt zudem der neue § 246e BauGB. Diese Vorschrift wird häufig als „Bau-Turbo“ bezeichnet und soll den Wohnungsbau erneut beschleunigen.
Sie ersetzt § 13b BauGB jedoch nicht eins zu eins, sondern schafft einen neuen rechtlichen Rahmen mit eigenen Voraussetzungen und Grenzen.
Sind Sie von einem Bebauungsplan nach § 13b BauGB betroffen?
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Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22
https://www.bverwg.de/180723U4CN3.22.0 - Baugesetzbuch (BauGB) – offizieller Gesetzestext
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ - § 215a BauGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__215a.html - § 215 BauGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__215.html - § 246e BauGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__246e.html - Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (BGBl. 2023 I Nr. 394)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/394/VO.html - Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32001L0042 - Deutscher Städte- und Gemeindebund – Stadtentwicklung und Bauen
https://www.dstgb.de/themen/stadtentwicklung-und-bauen/ - GÖRG – Bau-Turbo im Bauplanungsrecht (§ 246e BauGB)
https://www.goerg.de/de/insights/veroeffentlichungen/2025-11-05/bau-turbo-im-bauplanungsrecht