Bauvertragsrecht: BGB zur Kostenhaftung nach Vertragskündigung

01.07.2026 13 Aufrufe
Der BGH stärkt Auftraggeber: Eine Bedenkenanzeige allein begründet regelmäßig kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers.

Kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Auftraggeber das Risiko übernimmt

Streitigkeiten über die Ausführung von Bauarbeiten und die damit verbundenen Kosten sind im Bau- und Werkvertragsrecht häufig. Ein kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof verhandelter Fall zeigt die komplexen rechtlichen Aspekte solcher Auseinandersetzungen. In diesem Fall ging es darum, ob eine Auftraggeberin nach wiederholten Verzögerungen und Einwänden des Auftragnehmers berechtigt war, den Vertrag teilweise zu kündigen und die entstandenen Mehrkosten ersetzt zu bekommen. Die Entscheidungen der Gerichte bieten wichtige Erkenntnisse für ähnliche Fälle.

Details des Falls

Der Streitfall betraf eine Auftraggeberin, die ein Neubauprojekt durchführte, und einen Auftragnehmer, der mit umfassenden Bodenbelagsarbeiten betraut war. Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Dezember 2016, die Bodenbeläge in zwei großen Hallen zu verlegen, einschließlich Parkett-, Linoleum- und Teppicharbeiten. Der Werkvertrag basierte auf einem detaillierten Leistungsverzeichnis und beinhaltete die VOB/B.

Probleme und Verlauf

Probleme traten auf, als der Beklagte die Arbeiten trotz mehrfacher Zusagen nicht rechtzeitig begann. Am 5. Juli 2017 versprach er schriftlich, die Arbeiten bis zum 24. Juli 2017 zu starten, erschien jedoch nicht auf der Baustelle. Am 26. Juli 2017 äußerte der Beklagte Bedenken wegen der Restfeuchte des Estrichs, was seiner Meinung nach die Arbeiten verhinderte. Die Klägerin forderte ihn wiederholt auf, die Arbeiten fortzusetzen, und setzte ihm verschiedene Fristen. Die von der Klägerin beauftragte Architekten-Ingenieurgesellschaft stellte die Belegreife fest und wies die Bedenken des Beklagten zurück.

Kündigungen und Mehrkosten

Trotz der Klarstellungen setzte der Beklagte die Arbeiten nicht fort, was die Klägerin dazu veranlasste, den Vertrag in mehreren Teilbereichen zu kündigen. Am 18. August 2017 erfolgte die erste Teilkündigung, nachdem der Beklagte eine Frist zur Lieferung und Verlegung von Eichenparkett in Halle 2 verstreichen gelassen hatte. Weitere Teilkündigungen erfolgten im September, Oktober und November 2017 für andere Bereiche und Arbeiten, darunter die Parkettarbeiten in Halle 1 und die Verlegung von Teppich und Linoleum in verschiedenen Räumen.

Die fortgesetzte Nichterfüllung durch den Beklagten zwang die Klägerin, Drittunternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten zu beauftragen, was zu Mehrkosten von insgesamt 155.032,23 Euro führte. Nach Abzug eines bereits titulierten Betrags von 58.042,64 Euro verblieb ein Anspruch von 96.980,68 Euro, den die Klägerin vor Gericht geltend machte. Sie legte detaillierte Rechnungen vor und argumentierte, dass der Beklagte die nachvollziehbar dargestellten Mehrkosten nicht substantiiert bestritten habe.

Gerichtsentscheidungen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 5. August 2022 (Az. 21 U 84/21) zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass sie berechtigt war, den Werkvertrag in Teilbereichen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B in Verbindung mit § 5 Abs. 4 VOB/B zu kündigen, weil der Beklagte die Arbeiten trotz mehrfacher Aufforderungen und gesetzter Fristen nicht begonnen hatte. Die Einwände des Beklagten zur Restfeuchte des Estrichs wurden zurückgewiesen, da die Klägerin ihn ausdrücklich anwies, die Arbeiten fortzusetzen und damit das Risiko der Ausführung übernahm. Das OLG erkannte die Mehrkosten von 96.980,68 Euro als ausreichend dargelegt und nachvollziehbar an.

Bestätigung durch den BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 1. Februar 2024 (Az. VII ZR 171/22) die Entscheidung des OLG und wies die Revision des Beklagten zurück. Der BGH stellte klar, dass dem Beklagten trotz seiner Bedenken kein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 3 VOB/B den Auftragnehmer dazu, Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung anzuzeigen. Ein darüber hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht kommt jedoch nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung von § 242 BGB (Treu und Glauben) in Betracht. Da die Klägerin den Beklagten ausdrücklich zur Aufnahme der Arbeiten angewiesen und damit das Risiko der Ausführung übernommen hatte, konnte sich der Beklagte hierauf nicht berufen. Zudem stellte der BGH klar, dass die Klägerin die Mehrkosten hinreichend dargelegt hatte und die Anforderungen an die Substantiierung der Forderung erfüllt waren. Der BGH entschied außerdem, dass trotz eines formalen Verfahrensfehlers gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der ersten Instanz keine Zurückverweisung erforderlich war, da keine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig war und das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheiden konnte. Damit wurde die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Mehrkosten in Höhe von 96.980,68 Euro rechtskräftig bestätigt.

Praktische Implikationen

Dieser Fall hat weitreichende Konsequenzen für das Bauvertragsrecht und vergleichbare Streitigkeiten. Er verdeutlicht die Grenzen eines Leistungsverweigerungsrechts bei erhobenen Bedenken. Zwar verpflichtet § 4 Abs. 3 VOB/B den Auftragnehmer dazu, Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung anzuzeigen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wird jedoch nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB (Treu und Glauben) anerkannt. Erteilt der Auftraggeber trotz der angezeigten Bedenken ausdrücklich die Weisung zur Ausführung und übernimmt damit das Risiko der Ausführung, kann sich der Auftragnehmer regelmäßig nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Bedenkenanzeige allein grundsätzlich nicht ausreicht, um die Ausführung der Arbeiten zu verweigern.

Weiterhin betont der Fall die Bedeutung klarer Fristen und deren konsequenter Verfolgung durch den Auftraggeber. Die Entscheidungen des OLG und BGH unterstreichen, dass Auftraggeber berechtigt sind, Verträge zu kündigen und Ersatz der Mehrkosten zu verlangen, wenn Auftragnehmer ihre Pflichten nicht erfüllen. Diese Klarheit und Konsequenz sind entscheidend, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die gründliche und nachvollziehbare Dokumentation der Mehrkosten. Auftraggeber sollten detaillierte Aufstellungen und Nachweise vorlegen, um ihre Forderungen zu untermauern. Dies erleichtert es den Gerichten, die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen.

Schließlich zeigt der Fall die Bedeutung der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Obwohl ein Verfahrensfehler vorlag, entschieden die Gerichte, dass keine Zurückverweisung notwendig war, da das Berufungsgericht in der Lage war, selbst zu entscheiden. Dies verdeutlicht, dass formale Fehler nicht zwangsläufig zu einer erneuten Verhandlung führen müssen, wenn die Sachlage klar ist und keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.

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