Ratgeber für Bauherren: Bei Bauverzögerungen Kosten geltend machen
Das Baurecht ist mit einer Vielzahl von rechtlichen als auch tatsächlichen Herausforderungen verbunden. Nicht selten entstehen Probleme, wenn es zu Bauverzögerungen und Terminverschiebungen kommt, die sich spürbar bei Bauherren bemerkbar machen. In diesem Ratgeber finden Sie einen Überblick zu rechtlichen Aspekten bezüglich Bauverzögerung, Entschädigung und weitergehender Ansprüche.
Wie entstehen Bauverzögerungen?
Bauverzögerungen können durch ungünstige Wetterbedingungen, Änderungen in der Bauplanung oder Materialengpässen entstehen. Gerade während der Pandemie machten sich solche Bauverzögerungen über mehrere Monate bemerkbar. Aber auch eine unsaubere Bauplanung kann zu Verzögerungen führen. In Fällen, in denen der Bau vor abgeschlossener Ausführungsplanung beginnt, wird der Bauablauf erheblich beeinflusst. So können weitere Kosten entstehen.
Sollte die vereinbarte Frist zur Fertigstellung eines Bauwerkes nicht eingehalten werden, haben Bauherren die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche beim beauftragten Unternehmen geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bauverzögerung Kosten geltend machen
Auf die Frage, ob dem Bauherren Ansprüche zustehen, ist zunächst zu ermitteln, ob ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist. Ist zwischen den Parteien vertraglich kein Fertigstellungstermin bestimmt, muss der Bauherr den Bauunternehmer in Verzug setzen, um sich den Weg zu weiteren Ansprüchen zu öffnen. Dies erfolgt durch eine Mahnung, in der eine Frist zur Fertigstellung gesetzt und die Leistungserbringung ernstlich verlangt wird. Das Verstreichenlassen dieser Frist kann Schadensersatzansprüche gegen die Baufirma begründen.
Zu bedenken ist, dass die Baufirma nur dann in Verzug gerät, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den sie zu vertreten hat. Grob gesprochen ist zu überprüfen, wer in welchem Umfang verantwortlich ist für die Bauverzögerung oder Terminverschiebungen.
Grundsätzlich hat die Baufirma Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten gemäß § 276 I Satz 1 BGB. Sind weitere Subunternehmer von der Baufirma eingeschaltet, muss sich der Bauunternehmer im Regelfall das Verschulden dem Subunternehmer zurechnen lassen.
Wie man eine Baufirma richtig in Verzug setzt, finden Sie in unserem Artikel zum Thema “Baufirma in Verzug setzen” inklusive Musterschreiben
Hier zum Download des Formulars: https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/in-verzug-setzen-bauleistung-muster
Wer haftet bei Bauverzögerungen?
Die Bauverzögerung kann zum einen aus der Sphäre des Bauherren, des Bauunternehmers oder auch von Dritten kommen. In der Praxis ist die Baufirma von seinen Lieferanten abhängig. Mit Lieferschwierigkeiten kommen regelmäßig Bauverzögerungen einher.
Der beauftragte Bauunternehmer haftet in der Regel für diejenigen Personen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt (sogenannte Erfüllungsgehilfen, § 278 S.1 BGB). Dazu zählen auch Subunternehmer oder Lieferanten, die vom Bauunternehmer beauftragt worden sind. Bei Unsicherheiten, den richtigen Anspruchsgegner zu finden, helfen wir Ihnen gerne weiter. Durch enge Zusammenarbeit ermitteln wir, aus welcher Sphäre die Bauverzögerung entstanden ist und wie Sie Ihre Ansprüche bestmöglich geltend machen können. Mit einer genauen Bauplanung im Voraus können auch viele Probleme vermieden werden. Auch in diesen speziellen Situationen können wir Ihnen beratend zur Seite stehen.
Kompetente Bauberatung – bei Bauverzögerungen Kosten geltend machen
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Die enthaltenen Informationen in diesem Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Person. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen!
Quellen:
- https://www.arge-baurecht.com/aktuelles/artikel/bauverzoegerung-gute-rechtslage-fuer-private-bauherren
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B): https://www.gesetze-im-internet.de/vob/b/
- BGH, Urteil vom 17.05.1984 – VII ZR 169/82: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VII+ZR+169%2F82&Datum=17.05.1984&Gericht=BGH
- BGH NJW 2005, 1650: https://www.njw.de/
- Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts: https://www.wolterskluwer.de/shop/kompendium-des-baurechts/
- Markus, Kapellmann und Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln: https://www.beck-shop.de/kapellmann-pioch-agb-handbuch-bauvertragsklauseln/product/3087
- Langen, Berger, Dauner-Lieb, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht: https://www.wolterskluwer.de/shop/kommentar-zum-neuen-bauvertragsrecht/
- Baulexikon.de: https://www.baulexikon.de/
- https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/haftung-des-architekten
- https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/due-diligence-immobilien
- https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/baumaengel-verjaehrung-gewaehrleistung
- https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/maengelanzeige-vob
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