Mangelhaftes Leistungsverzeichnis verpflichtet Architekt zum Schadensersatz

Kündigung von Bausparverträgen
31.05.2019420 Mal gelesen
Wenn Ihr Architekt das Leistungsverzeichnis nicht nach den Regeln und nicht genehmigungsfähig beschreibt ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Der Architekt haftet für alle Planungsfehler und auch für eine unzutreffende...

Wenn Ihr Architekt das Leistungsverzeichnis nicht nach den Regeln und nicht genehmigungsfähig beschreibt ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Der Architekt haftet für alle Planungsfehler und auch für eine unzutreffende, nichtgenehmigungsfähige und nicht den Technikregeln entsprechende Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis.

 

Ein Leistungsverzeichnis für die Bauleistungen, das von einem Architekten erstellt wird, muss die Leistungen nach den anerkannten Regeln beschreiben. Das Bedeutet, dass die Leistungen genehmigungsfähig beschrieben werden müssen, sodass eine Baugenehmigung erlangt werden kann.

 

So hat ein Architekt im Leistungsverzeichnis eine Brandwand als "schwer entflammbar" beschrieben. Eigentlich müsste die Brandwand aber "nicht brennbar" sein, um eine Baugenehmigung erlangen zu können. Nach dem Urteil des KG Berlin ist der Architekt dem Auftraggeber nun auf Schadensersatz verpflichtet wegen diesem groben Planungsfehler. 

 

Das Bedeutet, dass Sie sich gegen die Planungsfehler und dadurch entstehende Probleme mit dem Bauamt zwecks der Baugenehmigung wehren können und so rechtliche Schritte gegen den Architekten einleiten können. Nehmen Sie die Planung oder die nicht erteilte Baugenehmigung nicht einfach hin, sondern lassen Sie sich beraten, welche Möglichkeiten für Sie bestehen. Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann steht Ihnen für die Beratung und all Ihre Fragen zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg für einen Schadensersatz gegen den Architekten eröffnen.