Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Bauleistung wegen unzureichender Vorarbeit

Kündigung von Bausparverträgen
10.03.201930 Mal gelesen
Wenn eine umfangreichere Renovierung oder ein umfangreiches Bauvorhaben bevorsteht, werden oftmals mehrere Unternehmen damit beauftragt verschiedene Leistung durchzuführen. Bei der Durchführung des eigentlichen Vorhabens, vertrauen die einzelnen Handwerker der Unternehmen damit...

Wenn eine umfangreichere Renovierung oder ein umfangreiches Bauvorhaben bevorsteht, werden oftmals mehrere Unternehmen damit beauftragt verschiedene Leistung durchzuführen. Bei der Durchführung des eigentlichen Vorhabens, vertrauen die einzelnen Handwerker der Unternehmen damit die eigene Leistung nicht mangelhaft ist darauf, dass die anderen Unternehmens ihre Arbeit richtig durchgeführt haben.

 

Oftmals kommt es dann vor, dass eine Leistung eines Unternehmens - aufgrund der fehlerhaften Leistung eines anderen Unternehmens - fehlerhaft ist und ein Schaden entstanden ist. Dieses birgt diverse Fragen für den Auftraggebenden Bauherren, wie zum Beispiel:

 

  • ob und von wem Beseitigung verlangt werden kann 
  • ob und von wem die Schäden ersetzen werden können 
  • ob und von wem die Kosten der Beseitigung des Schadens durch jemand anderen ersetzt werden können

 

Eine solche Situation kann zum Beispiel aufgrund eines Mauerschadens entstehen, wodurch die Fenster vergilben und milchig werden oder aufgrund eines schief gefliesten Bodens, weshalb das Wasser in der Dusche nicht mehr abläuft. So wollen Sie in diesen Fällen als Auftraggeber, dass das Fenster ausgetauscht wird oder das die Duschwanne richtig eingebaut wird. Unternehmer und Handwerker als Auftragnehmer berufen sich in diesen Fällen dann oftmals darauf, dass sie nicht selbst den Schaden verursacht hätte, sondern der andere, erste Auftragnehmer, der die Vorarbeit gemacht hat. Doch auch der zweite Auftragnehmer kann hier dazu verpflichtet sein den Schaden zu beheben oder zu ersetzten, auch wenn dieser meint er habe den Schaden nicht verursacht. 

 

Ein Anspruch gegen den zweiten Auftragnehmer besteht, wenn die Funktion der zweiten Leistung von der Arbeit des ersten Auftragnehmers abhängig ist und durch diese beeinträchtigt ist. Um in diesem Fall ordnungsgemäß zu handeln müsste der zweite Auftragnehmer die Vorarbeit des anderen Prüfen, sodass er selbst seine Arbeit ordnungsgemäß abliefern kann. Stellt dieser dann fest, dass die Vorarbeit des anderen Auftragnehmers unzureichend ist und er dadurch selbst seine Arbeit nicht ordnungsgemäß durchführen kann, so hat er den Auftraggeber auf seine Bedenken hinzuweisen. Hat der zweite Auftragnehmer keine Prüfung der Vorarbeit durchgeführt und keinen Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber abgegeben, so hat dieser den Schaden verursacht und ist für seinen Teil der Arbeit Ersatzpflichtig oder muss den Schaden beseitigen. Der Schaden allein ist somit eingetreten, sobald die Leistung des zweiten Auftragnehmers nicht mehr für die vereinbarte Funktion geeignet ist und durch eine nicht korrekte Leistung des ersten Auftragnehmers entstanden ist. Daneben stehen unabhängig die Ersatz- und Beseitigungspflicht des ersten Auftragnehmers aufgrund seiner mangelhaften und nicht vertragsgemäßen Leistung gegenüber dem Auftraggeber. 

 

Sollte Sie sich in einer dieser Lagen wiederfinden und ein Mangel bestehen und keiner sich in der Pflicht sehen diesen zu beseitigen oder ersetzen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz bei Mängeln an Haus- und Wohnungseigentum ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.