Beweise sichern und Tatsachen aufklären: Das selbständige Beweisverfahren

Bauverordnung Immobilien
21.09.20061676 Mal gelesen

Es erweist sich oftmals in der außergerichtlichen Korrespondenz, dass Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind.Dies kann in Werkvertrags-, Bau-, Kauf-, Mietsachen, aber auch in Schadenersatzangelegenheiten (wie Produkthaftungs- und Arzthaftungsfällen sowie in Verkehrsunfall- und Versicherungsangelegenheiten) der Fall sein.

Häufig gestaltet sich die Situation so, dass zwischen den Parteien außergerichtlich durchaus eine Einigung zu Stande käme, wenn nur geklärt würde, wer mit seiner Tatsachenbehauptung Recht hat. Da der Anspruchsteller sich seiner Tatsachenbehauptung im Zweifel auch nicht völlig sicher ist und sich häufig der Anspruch auch noch nicht exakt beziffern lässt, muss er bereits aus Kostengründen und im Hinblick auf den ggf. langen Zeitablauf die Einleitung eines Prozesses scheuen.

Der Gesetzgeber hat dem Antragsteller gem. §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung bei einer solchen Fallgestaltung die Möglichkeit gegeben, bei dem Gericht, das in der Hauptsache zuständig wäre, ein selbstständiges Beweisverfahren zur Beweissicherung einzuleiten.

Es werden in dem Antrag die Tatsachen angeführt, die der Anspruchsteller glaubt angeben zu können. Der Richter bestimmt alsdann einen gerichtlich vereidigten Sachverständigen, der die Tatsachenbehauptungen überprüft und hierüber ein Gutachten erstattet.

Dieses Gutachten ist in einem nachfolgenden Rechtsstreit, sollte es nach der Gutachtenerstattung zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen, als neutrales Gutachten verwertbar und erbringt den vollen Beweis über die dort festgestellten Tatsachen.

Ein lediglich privat ohne Hinzuziehung eines Gerichts eingeholtes Gutachten hat prozessual den Nachteil, dass es lediglich den Rang von Parteivortrag hat, da der von einer Partei beauftragte Sachverständige nicht als neutral und objektiv angesehen wird.

Soweit in der Hauptsache eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig wäre, übernimmt diese auch die Kosten für dieses selbstständige Beweisverfahren.