Teure Hilfe beim Umzug

Bauverordnung Immobilien
22.07.2010654 Mal gelesen
Verursachen bei einem Umzug freiwillige Helfer des neuen Mieters einen Schaden im allgemein zugänglichen Teil des Gebäudes, haftet der Mieter dafür.

Einen solchen Fall hatte im März diesen Jahres das Amtsgericht Gummersbach zu entscheiden (AZ: 10 C 169/09).

Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim Umzug halfen, den Notschalter im Fahrstuhl. Da der Mieter die Erstattung der Reparaturkosten verweigerte, klagte der Vermieter auf Zahlung.

Das Gericht verurteilte den Mieter zur Zahlung. Er sei verpflichtet, so die Richter, die ihm nicht vermieteten, allgemein zugänglichen Gebäudeteile - wie etwa Aufzug oder Treppenhaus - nicht zu beschädigen. Nimmt er beim Umzug die Hilfe anderer Personen in Anspruch, haftet der Mieter, wenn die Helfer einen Schaden verursachen.

Praxishinweis: Gleiches gilt übrigens, wenn Gäste oder Lieferanten derartige Schäden verursachen.