Winterdienst, die Streupflicht aus Sicht des Juristen, ein Prüfungsschema: Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, informiert:

Bauverordnung Immobilien
20.12.20093251 Mal gelesen
1.)    Vorliegen einer ?allgemeinen Glätte? (vereinzelte Glätte reicht nicht aus, hören sie den Wetterbericht)
2.)    Dieser Umstand muss bewiesen werden, Bundesgerichtshof AZ: III ZR 225/08 (Fotos, Zeugen, Wetterbericht, Datenbanken)
3.)    Besteht nach 1) und 2) die Streupflicht stellt sich die Frage,
4.)    Wer hat die Streupflicht? Z.B. Städte, Gemeinden, Firmen und Privatpersonen, der sog. ?Grundstückseigentümer?, im bürgerlichen Sprachgebrauch auch ?Hausbesitzer? genannt, der Mieter gar selbst (er sollte auf jeden Fall in seinen Mietvertrag schauen, ob die Räumpflicht wirksam schriftlich auf ihn ?abgewälzt? wurde).
5.)    Eng wird es, wenn der Streupflichtige seine Streupflicht vernachlässigt und dies durch, Fotos, oder Zeugen bewiesen werden kann.
6.)    Vernachlässigt ist die ?Räum- und Streupflicht? wenn unter dem erforderlichen Maß gestreut wurde, die Frage ist also ?ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert", dh. es müssen auch keine sinnlosen Maßnahmen getroffen werden, sondern nur solche die wenigstens ein Rutschen vermindern.
7.)    Der Zeitpunkt ist nicht festgeschrieben, es kommt vielmehr auf die Umstände des Ortes an, ab wann mit Personen zu rechnen ist. Es gibt eben auch keine 24Stunden-rund-um-die-Uhr Streupflicht. Juristisch-präzise heißt es kurz: Die Räum- und Streupflicht ist auf den Umfang begrenzt, welcher "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet, so der Bundesgerichtshof in Entscheidung AZ VI ZR 155/70. Besondere Verhältnisse: Schneit es permanent ist auch diesem Umstand Rechnung zu tragen. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens 40 min Zeit, besagt ein Urteil des OLG Schleswig Az.:11 U 14/00. Maßnahmen, also das Streuen und Räumen, sind bei nachlassender Wirkung alle drei Stunden zu wiederholen sagt das OLG München, 14.08.2008, Az.: 1 U 3329/08).
8.)    Der heilige Sonntag: ?Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Streupflicht der Gemeinde an Sonn- und Feiertagen jedoch nicht vor 09.00 Uhr (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 507 und OLG Hamm, VersR 1988, 693). Denn die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht geht nicht soweit, dass die Fahrbahnen zu jeder Tages- und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssen.?
 
9.)    D.h. Gemeinden geben oft lokal geltende Satzungen aus, informieren sie sich bei Ihrer Stadt, Gemeinde, am besten bei Ordnungsamt. Öntliche Straße, morgens früh ab 7 (sobald die ersten zur Arbeit müssen, 4:45Uhr, schliddern sie leider oft auf eigene Gefahr, denn Sie wissen ja, dass nicht gestreut ist bis dahin) bis vielleicht ca. 20/21 Uhr abends, die letzten Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Spätschichtler sind auf dem Heimweg. Gehen sie dann in die Gaststätte, Bistro, Kneipe, Kino, muss wegen dieser Personen dort wieder gestreut werden, von Gastwirt und Pächter. Der Fußweg zu Haustür, zur Klingel, zum Briefkasten oder zur Mülltonne müssen von 7 bis 20 Uhr frei sein, so ein Urteil des LG Köln, Az.: 1 S 3/94, dass den Immobilienbesitzern eine klare Regelung an die Hand gibt.
 
Der laufende Passant hat nun wiederum seinerseits die Gefahr zu erkennen und besonders vorsichtig zu sein (Bundesgerichtshof im Jahre 1967, AZ III ZR 216/67) (vorheriger Blick aus dem Fenster, Zuruf zu anderen Passanten sowie angleichen an die allgemeine Schrittgeschwindigkeit der anderen, sofern zu sehen)
Wie ist technisch korrekt zu räumen:1m-1,2m Breite, messen sie am besten genau nach!
Wer über die Wintertag in den Urlaub und zum Streuen und Räumen verpflichtet ist sollte sich auf jeden Fall um eine Vertretung bemühen, so das Oberlandesgericht Köln, AZ 26 U 44/94. Auch der Student, der ständig verhinderte Berufstätige oder ?häufig Abwesende Auslandsforscher? haben für ?Ersatz? zu sorgen, und sollten vielleicht schon vor dem Unterschreiben des Mietvertrages dies überdenken. Wer sich hier erkennt, findet Rat im Internet unter den Themen Räumdienst, Hausmeisterdienste, Grundstücks-Service.
 
Rechtsanwalt Dominic Döring ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein
 
www.anwaelte-giessen.de