BGH: Erneute Eigenbedarfskündigung auch nach erfolgloser Klage möglich

Bauverordnung Immobilien
05.03.20091503 Mal gelesen
Der Eigentümer einer Mietwohnung oder eines Mietshauses kann kann dem Mieter innerhalb der gesetzlichen oder (miet-)vertraglichen Fristen kündigen, wenn er ein "berechtigtes Interesse" hat. Ein solches liegt auch im Fall des "Eigenbedarfs" vor, wenn nämlich der Vermieter die Wohnung für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Hausahalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB).

Jedoch ist nicht jede "Anmeldung von Eigenbedarf" rechtens. Bei einer Eigenbedarfskündigung sind nämlich eine Reihe von formalen und inhaltlichen Besonderheiten zu beachten. Ist z.B. in der schriftlichen Eigenbedarfskündigung nicht ausreichend begründet, weshalb der Eigenbedarf geltend gemacht wird, so kann die fehlende oder nicht ausreichende Begründung in einem Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Rechtsprechung ist bei den rechtlichen Anforderungen der Eigenbedarfskündigung äußerst streng. Grund hierfür ist, dass die Anmeldung von Eigenbedarf oft vorgeschoben wird, weil der Vermieter in Wahrheit andere Gründe für die Kündigung hat. Letztlich soll der Mieter vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden.

Zu den Anforderungen der Eigenbedarfskündigung verweise ich auf meinen ausführlichen Artikel, den Sie auf meinem Profil unter der Rubrik ?Fachartikel? finden.

Bislang war in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob der Vermieter sein Recht zur Eigenbedarfskündigung endgültig verliert, wenn der Mieter widersprochen hat und vor Gericht Recht bekommen hat. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH; Az. VIII ZR 62/08) in einer brandneuen Entscheidung für Klarheit gesorgt:

Eine Wiederholte Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht ?rechtsmissbräuchlich?, wenn der Vermieter wegen dieser gerichtlich bereits einmal verloren hat. In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Vorprozess vor allem deshalb verloren, weil er bei Abschluss des Mietvertrages den Mieter nicht auf einen absehbaren Eigenbedarf (zugunsten der Tochter des Vermieters) hingewiesen hatte.

Steht eine Eigenbedarfskündigung im Raum, sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden. Vor allem für Vermieter kann eine unwirksame Kündigung teure Konsequenzen haben: Unterliegt er vor Gericht, muss er seine Anwaltskosten, die des Mieters und die Gerichtskosten bezahlen. Zudem drohen Schadensersatzansprüche des Mieters. Ein ähnliches Risiko geht auch der Mieter ein, der ? ohne die Berechtigung der Kündigung vorher überprüfen zu lassen ? ?vorsorglich? der Kündigung widerspricht und einen Prozess riskiert.

 
MAXIMILIAN KOCH
Rechtsanwalt, M.B.A.

LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte