Auch Bauspardarlehen können widerrufen werden

Auch Bauspardarlehen können widerrufen werden
09.06.2015351 Mal gelesen
Seit dem Urteil des BGH im vergangenen Jahren hat sich die Widerrufsmöglichkeit von Darlehensverträgen rumgesprochen und viele Darlehensnehmer nehmen dies in Anspruch. Auch wir hatten von dieser Entscheidung berichtet. In diesem Zusammenhang stellte sich vielen Bauherren die Frage, ob die Regeln über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch auf Bauspardarlehen Anwendung finden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dies in seinem Urteil vom 13. April 2015 (6 O 7468/14 - nicht rechtskräftig) eindeutig mit ja beantwortet.

Der Kunde einer Bausparkasse hatte im Jahr 2011 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 22.000,00 € gezahlt. Das Gericht verurteilte nunmehr die Bausparkasse zur Erstattung dieses Betrages.

Die seitens der Bausparkasse verwendete Widerrufsbelehrung war wie folgt formuliert:

"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen."

Das Landgericht entschied, dass es dem Verbraucher nicht möglich gewesen sei zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Der BGH hat schon mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07) zu einer vergleichbaren Belehrung deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht, da der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert sei. Die Widerrufsbelehrung sei daher fehlerhaft, mit der Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist. Daher konnte der Darlehensnehmer seinen Widerruf auch noch Jahre später erklären.

Eine bereits ausgesprochene und realisierte Kündigung des Darlehensvertrages hindert den Widerruf des Vertrages nicht. Der BGH hat, worauf das Landgericht hinweist, bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages möglich ist.

Folglich war der Kläger in diesem Fall zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verpflichtet. Dementsprechend war der klagende Bauspar-Kunde nicht verpflichtet, Die Bausparkasse muss das Vorfälligkeitsentgelt zurück bezahlen und dies außerdem mit 5%-Punkten über dem Basiszins verzinsen.