LG Wuppertal: Spielende Kinder kein Kündigungsgrund!

Bauverordnung Immobilien
31.07.2008704 Mal gelesen

Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 29.7.2008 - 16 S 25/08) hat die Räumungsklage eines Vermieters abgewiesen, der einer Familie mit drei Kindern gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschilds im Garagenhof gespielt hatten.

Nach Beschwerden älterer Nachbarn über den Lärm des fünfjährigen Sohnes und seiner Freunde beim Spielen hatte der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage eingereicht.  Nach seiner Auffassung hatten seine Mieter den Mietvertrag verletzt, weil der Fünfjährige im Garagenhof gespielt hatte. Neben dem Garagenhof liegt ein Spielplatz, der erst durch Überqueren des Hofes zugänglich ist.

Nachdem das Amtsgericht in erster Instanz die Kündigung als wirksam erachtet und der Klage  stattgegeben hatte, wehrten sich die Mieter in der Berufung vor dem Landgericht erfolgreich gegen die kinderfeindliche Rechtsauffassung des Vermieters.

Das Spielen auf dem Garagenhof sei keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, befand das Gericht und ließ keine Revision zu.

Eine Kündigung sei erst dann begründet, wenn die Nachbarn so stark beeinträchtigt werden, dass eine Mietminderung berechtigt sei. Eine derart unzumutbare Beeinträchtigung habe aber nicht vorgelegen, denn angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes sei der Spiellärm nicht über das übliche Maß hinausgegangen und daher hinzunehmen.

  

© RA Andreas Schwartmann, Köln

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