Ein Dachdecker hatte in einem Praxisgebäude als Subunternehmer eines inzwischen in Insolvenz geratenen Generalunternehmens Dacharbeiten ausgeführt. Es drang Wasser aufgrund der zu geringen Dachneigung ein. Bei der gewählten Dachneigung hätte es zur Vermeidung sogenannter Eisschanzen an der Dachdämmung und Dachdichtung eine andere Konstruktion bzw. eine andere Dämmung erforderlich gemacht.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 22.01.2014 - 5 U 1060/13) sah einen Direktanspruch des Bauherrn gegen den Subunternehmer gemäß § 623 ABs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung. Grundsätzlich besteht ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB nicht soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden. D.h. der Bauherr kann keinen Ersatz für das schadhafte Dach und die Erneuerung der ungeeigneten Dämmfolie fordern. Allerdings hat er einen Anspruch auf Schäden die an den zuvor völlig unversehrten Teilen des Hauses durch das Eindringen des Schmelz- und Regenwasser verursacht worden war, wie z. B. Beschädigung des Parketts oder anderen elektronischen Geräten.
Recthsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht