Schönheitsreparaturen

Bauverordnung Immobilien
09.03.2008912 Mal gelesen

Schönheitsreparaturen - Abgeltungsklausel mit starren Prozentsätzen.

 

Nach einer Entscheidung des BGH* ist folgende Klausel unwirksam:

 

"Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenansatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.  Die Höhe des Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise  bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."

 

Vorstehend handelt es sich um eine Quotenabgeltungsklausel, die den Mieter unangemessen benachteiligt, da nicht hinreichend klar und verständlich werde, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen sei. Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließe sich darüber hinaus nicht ohne weiteres, dass die Maßgeblichkeit der Abwohnzeit im Fristenzeitraum gem. Ziff. 2 bis 4 dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten solle, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt. Zweifelhaft sei auch wie der Fristenzeitraum gem. Ziff. 2 bis 4 zu bemessen sei. * Urteil vom 26.9.2007

 

Claudia Spindler, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht