Zu den Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts

Zu den Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts
24.09.20131089 Mal gelesen
Keine Duldungsverpflichtung des Nachbarn bei Verschönerungsarbeiten

Das Hammerschlags- und Leiterrechts (HuL)

Bei dem HuL handelt es sich um Nachbarrecht, durch das der verfassungsrechtlich gewährte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) eingeschränkt werden kann. Erfasst werden nur Instandsetzungsarbeiten; reine Verschönerungsarbeiten sind nicht erfasst. Das Hammerschlagsrecht räumt dem Eigentümer das Recht ein, das Nachbargrundstück zum Zweck der Durchführung baulicher Maßnahmen an seinem eigenen Grundstück zu betreten. Das Leiterrecht gestattet das Aufstellen eines Gerüsts und ggfs. die Lagerung von Material und Werkzeugen.

 

Sachverhalt:

Der Kläger plante diverse Arbeiten am Giebel seines Hauses, der an das Nachbargrundstück angrenzt. Im April 2009 wurden konkret benannte Arbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 3 Wochen in den ersten Wochen im Juni 2009 angekündigt. Zudem musste ein Gerüst aufgestellt werden. Der Nachbar stimmte der Ausführung der Arbeiten nicht zu. Auch als sich herausstellte, dass die Arbeiten vier Wochen dauern würde, stimmte er weiterhin nicht zu. Den entsprechenden Antrag des Klägers entschied das Amtsgericht durch Versäumnisurteil. Das Landgericht urteilte die Duldung durch den Grundstücksnachbarn aus, und zwar mit der Bedingung, dass der Kläger die konkret beschriebenen Arbeiten wenigstens einen Monat vor Beginn der Durchführung anzeigen müsse. Im Rahmen der Revision wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurück verwiesen.

 

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) lagen in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vor.

Die Mitteilung an den Nachbarn über die beabsichtigte Ausübung des HuL ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs. Verweigert der Verpflichtete die Nutzung, kommt grundsätzlich keine Selbsthilfe in Betracht. Vielmehr muss der Berechtigte auf Duldung klagen. Im Einzelnen muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das HuL in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Dazu muss er sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit angeben als auch den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich umreißen. Da der Verpflichtete sich auch darauf einstellen können muss, in welchem Umfang er sein Grundstück freizuhalten hat, sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung ebenfalls anzugeben. Schließlich sind Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten notwendig.

In diesem Fall ist BGH der Ansicht, dass sich aus der Beschreibung des Klägers bisher nicht ergeben hat, dass Reparaturarbeiten beabsichtigt waren. Die Vorinstanz muss hierzu die entsprechenden Feststellungen treffen.