Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.4.2007 entschieden, dass bei dem Erwerb einer Altbau-Eigentumswohung nach "Aufstockung" Werkvertrags- und nicht Kaufrecht anzuwenden ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Veräußerer von Wohungseigetum (also der Bauträger) in dem Vertrag mit dem Käufer verpflichtet hat, umfassende Modernisierungsarbeiten durchzuführen und das Gebäudeaufzustocken. Dann, so der BGH, sind die noch vorzunehmenden Arbeiten durch den Bauträger nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendung von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz.
Die Entscheidung hat erhebliche Praxisreleveanz, da eine Aufstockung von Altbauten mit umfangreichen Sanierungsarbeiten zunehmende Bedeutung in der Bauwirtschaft hat. Zudem entscheidet sich das anwendbare Werkvertragsrecht erheblich von dem Kaufrecht. So ist z.B. die Vorschrift des § 640 BGB zu beachten, wonach Mängelrechte ausgeschlossen sein können, wenn Mängel bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehalten wurden.
Der BGH hat in dieser Entscheidung im ünrigen wiederholt festgestellt, dass die betroffenen Eigentümer gemeinsam gegen den Bauträger vorgehen können und zwar sowohl wegen Mängeln des Gemeinschafts- als auch wegen des Sondereigentums. Der große Vorteil ist, das jeder einzelne Wohungseigentümer dann nur einen Bruchteil der Anwalts- und Gerichtskostem tragen muss.
Als auf Wohungseigentumsrecht und Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt berate ich sowohl einzelne Wohungseigentümer als auch Hausverwalter bei der Frage der Geltendmachung von Mängelrechten gegen den Bauträger. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung in derartigen Prozessen und auf mein Expertenwissen.
RA MAXIMILIAN KOCH