Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln

Bauverordnung Immobilien
13.09.20071183 Mal gelesen

Der BGH hat sich erneut mit dem Thema Schönheitsreparaturen beschäftigt und einer Reihe von kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidungen eine weitere hinzugefügt. Dem gestern entschiedenen Fall lag ein Formularmietvertrag mit folgender Regelung zugrunde: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert ... zurückzugeben." Der Mieter war mit dieser Endrenovierungsverpflichtung nicht einverstanden und hat gerichtlich die Feststellung begehrt, dass die vorstehende Klausel unwirksam sei. In erster und zweiter Instanz unterlag er. Der BGH hingegen gab dem Mieter recht. Er entschied, dass eine uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist. Wäre sie wirksam, würde sie den Mieter verpflichten, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt oder erst kurz zuvor Schönheitsreparaturen vorgenommen hat. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BGH soll aber eine Renovierungsverpflichtung nur bei entsprechendem Renovierungsbedarf bestehen. Anders ausgedrückt darf der Mieter nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters unangemessen benachteiligt werden, indem ihm aufgegeben wird, etwas zu renovieren, das keiner Renovierung bedarf.

Wer als Vermieter seinem Mieter eine Endrenovierung vertraglich aufbürden möchte, sollte dies also unbedingt in Form einer individuellen Vereinbarung tun. Von der Verwendung von Vertragsformularen muss er Abstand nehmen.

In diesem Zusammenhang muss sowohl Vermietern als auch Mietern dringend empfohlen werden, vor Abschluss eines Mietvertrages einen Anwalt um Beratung zu bitten. Dies wird stets preiswerter und weniger nervenaufreibend sein, als nach Beendigung des Mietverhältnisses durch drei Instanzen prozessieren zu müssen.