Streit am Zaun - Wenn der Nachbar nicht einlenkt

Bauverordnung Immobilien
17.08.20071878 Mal gelesen

Der alltägliche Streit am Zaun, offenbar nicht zu vermeiden. Unabhängig von Eigentum oder Miete gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jede Störung, die über Nachbars Zaun reicht, ist zu beseitigen. Das bedeutet im Einzelnen: herüber ragende Äste müssen zurück geschnitten, Wurzeln, die auf der anderen Seite des Zauns Platten heben oder Leitungen gefährden, gestutzt und herunterfallendes Laub gefegt werden. Hierfür ist dem Störer Zutritt zu dem eigenen Grundstück zu gewähren. Verweigert er trotz mehrfacher Aufforderung die Beseitigung, darf man selbst Hand anlegen und die anfallenden Kosten beim Störer geltend machen. Herüber wachsende Früchte dürfen hingegen nicht ohne Nachbars Zustimmung geerntet werden, solange sie noch am Strauch hängen. Nur was auf den eigenen Grund herunter gefallen ist, darf aufgehoben werden. Weitere typische Störungen entstehen durch Lärm, Geruch, behinderte Aussicht u.a. Ausschlaggebend für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch sind hierbei Intensität, Dauer, Häufigkeit und auch Uhrzeit der Beeinträchtigung. Dem Störer ist die Beeinträchtigung und deren Verursachung jeweils nachzuweisen. Fast ebenso wichtig wie eine Behebung der Belästigung ist es auch eine gütliche und endgültige Einigung herbeizuführen, sonst scheint die Quelle des Streitpotentials am Gartenzaun oft unerschöpflich.