Baurechtler Garchow | Düsseldorf: Verjährung der Mängelansprüche | Nur 2 Jahre Verjährung bei einer Dachterrasse aus Holz

Baurechtler Garchow | Düsseldorf: Verjährung der Mängelansprüche | Nur 2 Jahre Verjährung bei einer Dachterrasse aus Holz
15.05.20121264 Mal gelesen
Die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung bei der Lieferung und Verlegung einer 52 qm großen, in sich verschraubten Bangkirai-Holzterrasse auf dem Flachdach eines Gebäudes, ohne mit diesem fest verbunden zu sein, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist

des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der zweijährigen Verjährungsfrist der Nr. 1. (Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2012, Az. 5 O 38/10)

Nach der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf handelt es sich bei der dort streitgegenständlichen Dachterrasse nicht um ein "Bauwerk" im Sinne des § 634a Abs. 1 BGB. Hierunter würden nur Arbeiten "an einem bereits bestehenden Bauwerk" dann fallen, wenn diese für die "Erneuerung und den Bestand des Bauwerkes von wesentlicher Bedeutung" sind und wenn die eingebauten Teile "mit dem Gebäude fest verbunden" wären.

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf könne schon bezweifelt werden, ob die Verlegung einer Holzterrasse für die Erneuerung und den Bestand eines Bauwerkes von wesentlicher Bedeutung sei. Voraussetzung dafür wäre ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gebäudes bzw. eine wesentliche Auswirkung auf die Benutzbarkeit einzelner Gebäudeteile. Insoweit schließt sich das Landgericht Düsseldorf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München an, welches diese Voraussetzungen für die Erstellung eines Dachgartens verneint hat, wobei das Landgericht Düsseldorf die Erstellung eines Dachgartens mit der streitgegenständlichen Erstellung einer Dachterrasse aus Holz gleichgestellt hat.

 Darüber hinausgehend fehle es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf an dem Erfordernis einer festen Verbindung der Dachterrasse mit dem Haus. Insoweit stellt das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung klar, dass die in diesem Zusammenhang vielfach zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm zu einem auf einem Hausflachdach errichteten Wintergarten nicht mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar sei, da in dem dortigen Fall sich die "erforderliche feste und dauerhafte Verbindung des Wintergartens mit dem Gebäude" aus der Verdübelung der tragenden Konstruktion des Wintergartens mit der Betondecke des Flachdaches ergebe.

In dem von dem Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall der Holzdachterrasse war eine solche feste und dauerhafte Verbindung mit dem Gebäude gerade nicht gegeben und wegen befürchteter Undichtigkeiten des Flachdaches bei der Erstellung einer solchen Verbindung nicht gewünscht, so dass die Holzdachterrasse ohne feste Verbindung mit dem Gebäude nur auf das Flachdach aufgesetzt wurde.

Schlussendlich hat das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass sich die Bauwerkseigenschaft mit der Folge der fünfjährigen Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne feste Verbindung mit dem Erdboden bzw. der mit dem Erdboden verbundenen Immobilie auch aus der Größe und dem Gewicht ergeben kann, so dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Dies hat das Landgericht Düsseldorf jedoch in Bezug auf die streitgegenständliche Holzdachterrasse verneint, da sich diese infolge der nur miteinander verschraubten Elemente innerhalb von eineinhalb bis zwei Tagen durch Lösen der Verschraubung und Abtransport der Einzelteile entfernen ließe.

 Fazit:

Bei der von uns erstrittenen Entscheidung konnte der undifferenzierten Anwendung der  fünfjährigen Verjährungsfrist wirksam mit der Folge entgegengetreten werden, dass es bezüglich der vom Auftragnehmer im Wege der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen behaupteter Mängel auf solche gar nicht mehr ankam und die Widerklage bereits wegen Verjährung abgewiesen wurde sowie der auf Werklohn gerichteten Klage des Werkunternehmers stattgegeben wurde.

Werden an den Werkunternehmer bezüglich einer solchen Holzdachterrasse oder ähnlicher Gewerke, welche mit dem Boden bzw. der Immobilie nicht fest verbunden sind und diese sich ohne Weiteres durch Lösen der Verschraubung / Verbindungen und Abtransport der Einzelteile wieder demontieren lässt, Ansprüche des Auftraggebers aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung herangetragen, so sollte der Werkunternehmer in jedem Fall als erstes prüfen, ob diese nicht infolge des Ablaufes der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sind, bevor er sich mit der Frage von Mängeln befasst.

Ferner kann der Werkunternehmer in derartigen Fällen bei einer konstruktiven und technischen Machbarkeit durch die Art der Ausführung der Arbeiten wesentlichen Einfluss darauf nehmen, ob er zwei oder fünf Jahre dem Risiko der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung ausgesetzt ist, was insbesondere bei einem Naturwerkstoff wie Holz sehr bedeutend sein kann. Gelingt es dem Werkunternehmer, beispielsweise eine Holzterrasse oder Holzdachterrasse durch Verschraubung demontierbar zu erstellen und dies wiederum so, dass diese nicht mit dem Boden bzw. dem Gebäude fest verbunden ist, so kommt er nach der hier besprochenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf in den Genuss der kurzen, nur zweijährigen Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers.

 

Hubertus W. Garchow

www.rae-am-schloss.de

 

.