WEG-Pleite: Wer muss eigentlich die Finger heben?

Bauverordnung Immobilien
07.05.2012716 Mal gelesen
BGH: Die eidesstattliche Versicherung kann auch gegen eine WEG als Schuldner durchgesetzt werden

Leider kommt es immer wieder vor: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann ihren Verpflichtungen - insbesondere gegenüber Lieferanten, bauausführenden Unternehmen und Handwerkern - nicht mehr nachkommen. Genauso wie sie als eigene Rechtspersönlichkeit Aufträge erteilen kann, ist es umgekehrt möglich, der WEG gegenüber Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Doch wie setzt man dies dann später durch?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung vom 22.09.2011 deutlich gemacht, dass dem WEG-Verwalter nicht nur die Rolle zufällt, die Gemeinschaft gegenüber Dritten zu vertreten und für diese Geschäfte einzugehen. Vielmehr sei der Verwalter nach der Vorschrift § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für- aber auch gegen sie - Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines anderen Rechtsnachteils erforderlich seien. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn ein gegen die WEG gerichteter Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren zu führen sei.

In der Entscheidung des BGH ging es nun um die heikelste der Vollstreckungsmaßnahmen, nämlich die Aufforderung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch den vollstreckenden Gläubiger. Während es einigermaßen plausibel ist, dass sonstige Vollstreckungsmaßnahmen "gegen die WEG" in das Vermögen der Gemeinschaft selbst bzw. deren Drittschuldner (z.B. Banken) erfolgen können, stellt sich die Frage, ob die Versicherung an Eides Statt nun durch jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft zu erfolgen hat oder durch den Verwaltungsbeirat (soweit überhaupt vorhanden) oder gar durch den Verwalter der WEG selbst.

Nach Auffassung des BGH ist die Berechtigung des WEG-Verwalters nach § 27 Abs. 23 Nr. 2 WEG keineswegs in sein Belieben gestellt. Da die Befugnis letztlich die Handlungsfähigkeit der WEG sicherstellen solle, sei der Verwalter nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, im Rahmen der Zwangsvollstreckung ggf. die undankbare Aufgabe der Abage der EV zu übernehmen, so dass also der Verwalter selbst und nicht etwa die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft "die Finger heben" müssen.

Dies ist letztlich auch sachgerecht, da der Verwalter eben nicht nur zustellungsbevollmächtigt für die WEG ist, sondern schon aufgrund seiner Kenntnisse aus seiner Verwalterstellung heraus die notwendigen Erklärungen für die WEG abgeben kann und muss.  

 (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 1 ZB 61/10)