Nach einer Entscheidung des OLG Hamm muss sich der Erwerber einer Immobilie seinen wirtschaftlichen Vorteil durch den Erwerb eines Objekts unter dem Marktwert zumindest insoweit entgegenhalten lassen, als der von ihm gezahlte Kaufpreis auch unter Berücksichtigung des wirklichen Alters des Gebäudes noch unter tatsächlichen Verkehrs- bzw. Marktwert liegt.
Der Erwerber hatte die von ihm bereits gezahlte Provision zurückgefordert, weil das Objekt weitaus älter war als vom Makler im Exposé angegeben. Hierdurch sah sich Erwerber benachteiligt, weil u.a. die Restnutzungsdauer des Objekts verringert sei.
Nach den gerichtlichen Feststellungen lag der für das Objekt gezahlte Kaufpreis allerdings unterhalb des Verkehrswerts auch für Objekte in der tatsächlichen Baualtersklasse. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise fehle es dem Erwerber deshalb an einem Schaden, da er nun einmal ein "Schnäppchen" gemacht habe, so das OLG. Da der Kaufpreis auch bei Einrechnung der Maklerprovision noch unter dem tatsächlichen Wert des Objekts liege, muss sich der Erwerber diesen Vorteil anrechnen lassen, so dass ihm durch die Zahlung der Provision an den Makler kein Schaden entstanden sei - und damit die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch entfalle.
(OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2011, Az. 18 U 25/10)
M. Kurtztisch
Rechtsanwalt
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