Räumungsschutz bei anstehender Chemotherapie

Bauverordnung Immobilien
26.09.20111042 Mal gelesen
Räumungsschutz bei schwerer Krankheit !

Räumungsschutz bei anstehender Chemotherapie
Dem Bundesgerichtshof wurde folgender Fall vorgelegt:

Eine Bank beantragt die Zwangsversteigerung einer Immobilie. Der Schuldner will sich gegen diese Zwangsversteigerung wehren, da die Bank kurz vor einer chemotherapeutischen Behandlung der Leukämieerkrankung des Schuldners die Zwangsvollstreckung betreibe. Damit sei das Gelingen der Therapie und das Leben des Schuldners gefährdet.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit die Vollstreckungsgerichte dazu verpflichtet, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten genüge getan wird. Sofern das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr gerät, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und Rechnung tragen. Dies gilt nicht nur bei der Gefahr eines Suizides (Selbstmord) sondern auch bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners.

Die Vorinstanz hatte die Gefährdung des Behandlungserfolgs durch die Zwangsversteigerung dem allgemeinen Lebensrisiko des Schuldners zugeordnet. Es hat die Auffassung vertreten, dass dieser Gesichtspunkt eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung nicht von vornherein rechtfertigen könne. Hierzu sagt der BGH ganz klar, dass dies dem verfassungsrechtlichen Gebot des Lebensschutzes nicht gerecht wird. Eine lebensbedrohliche Erkrankung trifft den Schuldner zwar schicksalshaft. Durch eine entsprechende Verfahrenseinstellung lässt es sich jedoch vermeiden, dass der erfolgreiche Behandlungserfolg durch das Zwangsversteigerungsverfahren ernsthaft gefährdet wird.

Fazit: Räumung und Zwangsversteigerung sind - zumindest vorübergehend - zu unterlassen, bei konkreter Suizidgefahr oder wenn die Fortführung des Zwangsversteigerungsfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners (zum Beispiel Chemotherapie) gefährdet.

BGH vom 21.07.2011; V ZB 48/10