Im vorliegenden Fall fehlte im Mietvertrag eine konkrete Angabe der Wohnungsgröße. Die Mieterin verlangte vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete, da Sie eine negativen Abweichung der Wohnungsgröße behauptete. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass künftig nur eine geminderte Miete gezahlt werden müsse.
Der BGH gab ihr Recht. Es sei hier ausreichend gewesen, dass im Vorfeld des Vertragabschlusses eine Skizze sowie Wohnflächenberechnung übergeben worden sei. Da die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der stillschweigend vereinbarten Wohnfläche abweiche, stehe der Mieterin ein Rückzahlungsanspruch sowie ein Minderungsrecht zu.
Wenn Vermieter solche stillschweigenden Vereinbarungen vermeiden wollen, empfiehlt sich, im Mietvertrag zu regeln, dass eben keine bestimmte Wohnfläche vereinbart wird.
Achtung: Eine Individualvereinbarung kann eine solche Klausel aushebeln!
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