BGH Urteil vom 23.06.2010 zur stillschweigenden Vereinbarung der Wohngröße

Bauverordnung Immobilien
25.07.2011 957 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 256/09, entschieden, dass eine bestimmte Wohngröße stillschweigend vereinbart werden kann, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages von übereinstimmend von einer bestimmten Größe ausgegangen sind.

Im vorliegenden Fall fehlte im Mietvertrag eine konkrete Angabe der Wohnungsgröße. Die Mieterin verlangte vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete, da Sie eine negativen Abweichung der Wohnungsgröße behauptete. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass künftig nur eine geminderte Miete gezahlt werden müsse.

 

Der BGH gab ihr Recht. Es sei hier ausreichend gewesen, dass im Vorfeld des Vertragabschlusses eine Skizze sowie Wohnflächenberechnung übergeben worden sei. Da die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der stillschweigend vereinbarten Wohnfläche abweiche, stehe der Mieterin ein Rückzahlungsanspruch sowie ein Minderungsrecht zu.

Wenn Vermieter solche stillschweigenden Vereinbarungen vermeiden wollen, empfiehlt sich, im Mietvertrag zu regeln, dass eben keine bestimmte  Wohnfläche vereinbart wird.

Achtung: Eine Individualvereinbarung kann eine solche Klausel aushebeln!

 

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René Euskirchen

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