In zeitlicher Hinsicht sei auf den rechtskräftigen Verfahrensabschluss abzustellen. Die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sei nicht maßgeblicher Zeitpunkt. Bei einer Vollstreckung vor Rechtskraft trage der Vermieter § 717 Absatz 2 Satz 1 ZPO das Risiko eines Schadensersatzanspruchs des Mieters. Deshalb sei der Vermieter berechtigt mit Einleitung der Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss abzuwarten. Die Verwirkung beginne nicht bereits mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen von langwierigen Verfahren, wäre der Vermieter vor Rechtskraft gezwungen das Risiko nach § 717 Absatz 2 Satz 1 ZPO einzugehen. Nur so könne er eine Verwirkung seines Rechts auf Vollstreckung verhindern.
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René Euskirchen
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