Grillen: Was ist erlaubt?

Bauverordnung Immobilien
12.07.2011818 Mal gelesen
Sommerzeit ist Grillzeit. Vielerorts herrscht Unsicherheit, wie oft und ob überhaupt im Garten oder auf dem Balkon gegrillt werden darf. Dieser Artikel zeigt die Rechtslage auf.

Auch wenn das Wetter derzeit leider noch nicht ganz mitspielt: Sommerzeit ist bekanntlich auch Grillzeit. Nicht nur Hausbesitzer mit Garten nutzen gerne das schöne Wetter, um in gemütlicher Runde zu grillen.  Auch Mieter, deren Wohnung über einen Balkon verfügt, nutzen diesen an warmen Tagen gerne für die Zubereitung von Steaks auf Holzkohle- oder Elektrogrills.

Doch ist das überhaupt erlaubt? Wie lange, wie oft und wann überhaupt dürfen Mieter auf dem Balkon grillen und was müssen sie dabei beachten?

Diese Fragen lassen sich leider nicht pauschal beantworten, sondern hängen, wie so oft , vom Einzelfall und von der jeweiligen Rechtsprechung der Region ab.

Gesetzliche Grundlagen für das Grillen gibt es dabei lediglich in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Nach den dort geltenden Landesimmissionsschutzgesetzen ist das Grillen nur zulässig, wenn unbeteiligte Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden.

Unzumutbar ist es, wenn Qualm und Rauch in die Nachbarwohnungen eindringen. Der grillende Mieter (oder Eigentümer) sollte also immer ausreichend Abstand zu den Nachbarwohnungen wahren und dafür Sorge tragen, dass kein Rauch und Qualm die Nachbarn unzumutbar belästigen können.

Führt das Grillen trotzdem zu einer entsprechenden Belästigung der Nachbarn, stellt dies in den genannten Bundesländern eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein empfindliches Bußgeld zur Folge haben. Darüber hinaus droht Mietern als mietrechtliche Konsequenz (insbesondere im Wiederholungsfall) auch eine Abmahnung durch den Vermieter, wenn sich belästigte Nachbarn bei ihm beschweren.

Für den Balkon empfiehlt sich daher unbedingt die Verwendung eines Elektrogrills. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass manche Gerichte die Verwendung eines Holzkohlegrills auf Balkonen untersagen (z.B. das AG Hamburg-Mitte und das LG Düsseldorf).

Unabhängig von den genannten landesgesetzlichen Regelungen, muss der Mieter aber auch das miet- und nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beachten. Dies beinhaltet ebenfalls, dass durch das Grillen die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden dürfen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch geringe Gerüche haben Nachbarn hingegen zu dulden.

Das Grillen ist daher auch auf Balkonen von Mietwohnungen gestattet, sofern der Mietvertrag oder die Hausordnung nichts anderes vorsehen. Ein mietvertragliches Verbot des Grillens auf dem Balkon ist nach der Rechtsprechung zulässig. Bevor der Mieter also zum Grillabend einlädt, ist ein Blick in den Mietvertrag empfehlenswert.

Die zulässige Häufigkeit des Grillens wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. So erlauben manche Gerichte einmaliges Grillen in den jeweiligen Sommermonaten (April bis September) wenn die Nachbarn mindestens 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn).

Andere Gerichte sind restriktiver und erlauben sogar nur 3 Grillpartys pro Jahr (so (LG Stuttgart, Az. 10 T 359/96).

In Bayern wiederum ist nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts das Grillen an 5 Abenden im Jahr erlaubt.

Die Rechtsprechung ist allerdings nicht in Stein gemeißelt und unterliegt stetigem Wandel. Es lässt sich also nicht ausschließen, dass ein im Streitfall zuständiges Gericht im Einzelfall anders entscheidet. In dicht gedrängten Reihenhaussiedlungen, in denen Balkon an Balkon grenzt, gelten andere Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme, als in weitläufigen Einfamilienhaus-Siedlungen.

Natürlich gilt aber auch hier der Grundsatz: wo kein Kläger, da kein Richter. Sind alle Nachbarn mit dem Grillen einverstanden, vielleicht sogar zum Grillabend eingeladen, und wird dadurch niemand gestört, lässt sich unbeschwert feiern.