EuGH Urteil 2020 - Darlehen+Kredit jetzt widerrufen und Zinsen sparen

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
27.03.2020784 Mal gelesen
Dank der aktuelenn EuGH Urteil vom 26.03.2020, Az. C.66/19 haben Verbraucher nun wieder die Möglichkeit, alte Darlehens- und Keeditverträge zu widerrufen...

"Kaskadenverweis" ermöglich laut EuGH Urteil nun den Widerruf von zahlreichen (Immobilien) Darlehns- und Leasingverträgen ab Juni 2010

 

Egal, ob Immobiliendarlehen, Autokredit oder Leasingvertrag - Formfehler im Kleingedruckten können Ihnen bares Geld bringen.

 

Der EuGH beschert nun zahlreichen Verbrauchern einen neuen "Widerrufsjoker" - nutzen Sie diesen und sparen Sie durch eine Umstellung der Verträge erhebliche Zinsen... wir helfen Ihnen!

 

Was bedeutet dieser "Widerrufsjoker"?

 

Jeder Verbraucher hat beim Abschluss eines privaten Darlehensvertrags die Möglichkeit diesen Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen. Auf diese Möglichkeit muss in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden. Zudem muss angegeben werden, wann genau diese Frist beginnt. Entscheidend ist, dass dies für den Verbraucher in verständlicher Weise zu erfolgen hat.

 

Genau dieses Erfordernis - die Verständlichkeit - ist laut dem EuGH in einer bestimmten Vertragsformulierung wie sie seit Juni 2010 in tausenden Verträgen verwendet worden ist nicht gegeben.

 

In zahlreichen Fällen wurde nämlich für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen, welcher seinerseits eine Weiterverweisung enthalt - sogenannter Kaskadenverweis: Dies führt dazu, dass man 7 bis 8 Seiten Gesetzestext lesen müsste, um den Beginn der Widerrufsfrist berechnen zu können.

 

Dadurch könne - so der EuGH - ein  Verbraucher "weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält". Dies widerspreche der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge, weshalb diese Klausel unwirksam ist und folglich die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat.

 

Ein Widerruf ist somit auch heute noch möglich!

 

 

Was können Betroffene nun tun?

Mit diesem "Widerrufsjoker" ist z.B. ein Widerruf eines Leasing- bzw. Autokredites bei Rückgabe des Fahrzeugs möglich gegen Rückerstattung aller bisher gezahlten Raten.

Bei Immobilienkrediten könnte beispielsweise das bisherige Darlehn, welches vor über 10 Jahren oftmals noch mit einem hohen Zinssatz abgeschlossen worden ist, in ein zinsgünstigeres Darlehn umgeschuldet werden. Auch könnte eine vorzeitige Ablösung des Kredits ohne Zahlung der Vollfälligkeitsgebühren möglich sein.

Bei Immobilienverträgen gibt es jedoch noch ein weiteres Problem: Der BGH hatte die besagt Klausel in der Vergangenheit bereits als wirksam erklärt. Es bleibt somit zu prüfen, ob die aktuelle EuGH Rechtsprechung der des BGH in dieser Frage "vorgeht".

 

Diese Rechtsunsicherheit stellt gleichwohl für betroffene Verbraucher eine gute Verhandlungsbasis gegenüber der Bank dar.

 

Hier sollte jedoch nicht ohne anwaltlichen Beistand in die Verhandlung eingestiegen werden!

Generell gilt: Handeln Sie nicht vorschnell!

Der Vertrag sollte einzelfallbezogen anwaltlich geprüft werden.

Wir beraten und helfen Ihnen!

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

 

Hier geht es direkt zum Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

 

Ihr Sebastian Günnewig, Dipl.-Kfm. Dipl.-Jur.

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

Weitere und stetig aktualisierte Infoirmationen zu diesem Thema und Ihren Möglichkeiten zum Widerruf finden Sie auf unserer Homepage unter:

https://e-commerce-kanzlei.de/eugh-urteil-2020-widerruf-von-darlehen-kredit-vertrag-jetzt-moeglich.html  (hier klicken!)