Neue Chancen für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen

EUGH Widerruf Verbraucher Kreditvertrag
27.03.202035 Mal gelesen
Der EuGH hat etliche Verbraucherkreditverträge für widerrufbar erklärt. Insbesondere Baufinanzierungs- und Kfz-Kredite sollten Sie jetzt überprüfen (lassen)!

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19 - ein sensationelles Urteil gesprochen, das Verbrauchern, die ab Juni 2010 einen Kreditvertrag mit einem Gewerbetreibenden, einer Bank oder Sparkasse abgeschlossen haben, erfolgsversprechende Widerrufsmöglichkeiten eröffnen - was zu sehr lukrativen Ergebnissen führen kann.

 

  1. Der Ausgangsfall und das Urteil des EuGH

Das Landgericht Saarbrücken hat den Europäischen Gerichtshof in einem Rechtsstreit angerufen, bei dem ein Verbraucher gegen die Kreissparkasse Saarlouis geklagt hatte. In diesem Verfahren ging es darum, dass ein Verbraucher seinen im Jahr 2012 abgeschlossenen Kreditvertrag über 100.000 Euro, den er für die Finanzierung seiner Immobilie mit der Sparkasse Saarlouis abgeschlossen hatte, im Jahr 2016 widerrufen hatte. Der Kläger hatte dargelegt, dass der Widerruf auch Jahre später noch möglich gewesen sei, da die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen und die Widerrufsfrist damit noch nicht angelaufen sei. Die Sparkasse hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die von ihr verwendete Belehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und daher kein Recht mehr bestünde, den Vertrag zu widerrufen. In der verwendeten Belehrung hieß es:

 

 "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

 

Nach Ansicht des klagenden Verbrauchers sei die Belehrung nicht ausreichend gewesen, da hier nur beispielhaft einige der zahlreichen Pflichtangaben genannt worden seien, die eine Sparkasse/Bank dem Kunden mitteilen muss, damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird.

 

Der Europäische Gerichtshof hat dem Verbraucher Recht gegeben und sinngemäß ausgeführt, dass die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und die "Kaskadenverweisung" auf Gesetzestexte, für eine ordnungsgemäße Belehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht ausreichend sei. Es könne keinem Verbraucher zugemutet werden, sich selbst durch die nationalen Gesetzestexte durchzuarbeiten. Der Gewerbetreibende, der mit einem Verbraucher einen Kreditvertrag abschließt, müsse vielmehr alle Angaben, die ein Verbrauchervertrag enthalten muss, klar und verständlich darstellen, damit der Verbraucher alle Angaben kennt und gut versteht. Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reiche daher nicht aus.

 

  1. Die Auswirkungen auf Verbraucherkreditverträge in Deutschland

Das Urteil betrifft 10.000-ende Kreditnehmer in Deutschland, die ab Juni 2010 Verbraucherkreditverträge mit Banken, Sparkassen oder Gewerbetreibenden abgeschlossen haben und kann zu deutlichen Einsparungen führen.

 

Bei einem erfolgreichen Widerruf muss der Verbraucher bis zum Widerruf zwar die marktüblichen Zinsen - die sich meist mit den vertraglich vereinbarten Zinsen decken - zahlen, gleichwohl kann er aber eine Nutzungsentschädigung auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Darüber hinaus kann er bei einem erfolgreichen Widerruf das Darlehen ablösen oder umschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Angesichts der deutlich niedrigeren Zinsen zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich damit viele 1000 Euro sparen.

 

Vor einem voreiligen Widerruf sollten Verbraucher die vorhandenen Verträge von einem Experten prüfen lassen.