Unwirksamkeit des Anlagevertrags und Risikoklauseln

Kündigung von Bausparverträgen
06.04.2019110 Mal gelesen
Die Anlageverträge von den meisten Banken und Sparkassen enthalten fast immer Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Risiken der Anlage darlegen. Trotz der Pflicht zur Risikoaufklärung entfällt diese daraufhin ganz oder teilweise,...

Die Anlageverträge von den meisten Banken und Sparkassen enthalten fast immer Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Risiken der Anlage darlegen. Trotz der Pflicht zur Risikoaufklärung entfällt diese daraufhin ganz oder teilweise, da die Kunden durch ihre Unterschrift allen Informationen zugstimmt haben und sie somit Kenntnisgenommen haben. In den meisten Verträgen findet sich eine ähnliche Klause wie diese wieder. 

 

"Empfangsbestätigung/weitere Erklärungen und Hinweise: Ich habe das Beteiligungsprospekt inklusive aller Anlagen erhalten und seinen Inhalt, insbesondere den in Kapitel 12 über die Risiken der Beteiligung in dem Verkaufsprospekts vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und stimme dem Inhalt der Verträge ausdrücklich zu."

 

Der Berater ist generell dafür verantwortlich eine anlage- und objektgerechte Beratung durchzuführen. Dabei muss er, den Wissenstand, das Anlageziel und die Risikobereitschaft, die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen. Dabei muss der Anlageberater den Anleger auf die alle wesentlichen Risiken und Eigenschaften hinzuweisen, die für eine Entscheidung über die Anlage von zentraler Bedeutung sind. Diese Informationen können durch das Bereitstellen eines Prospektes erbracht werden. Der Prospekt, der das Risiko beschreibt muss dann frühzeitig vor Vertragsschluss verfügbar sein, damit der Anleger über das Risiko belehrt werden kann. Der Prospekt wird vom Kunden, trotz unterschriebener Kenntnisnahme, oftmals nicht rechtzeitig empfangen, weshalb die enthaltenen Informationen nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten. Die Bank beruft sich dann immer wieder auf diese oben genannte Klausel

 

Abereine solche vorformulierte Bestätigung des Anlegers im Vertrag, die aussagt, dass alle Hinweise zu den Risiken zur Kenntnis genommen wurden und ihnen zugestimmt wird ist unwirksam.Banken und Sparkassen können sich nicht auf eine solche Klausel berufen. Der Berater muss gleichwohl über die Risiken der Anlage informieren.

 

Eine derartige Klausel führt im Einzelfall dazu, dass keine Kenntnisnahme des Risikos erfolgen konnte und somit nicht pflichtgemäß durch den Anlageberater beraten wurde. Hierdurch entsteht eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Ergebnis schließt diese Klausel den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung besteht. Sollten daher Verluste im Anlagegeschäft aufgetreten sein, die aus einer fehlenden oder fehlerhaften Risikoaufklärung entstanden sind, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen

 

Sollte Sie sich in dieser oder einer anderen Lagen wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.