Arbeitnehmerbürgschaft sittenwidrig?

Bankrecht
24.03.201940 Mal gelesen
Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers kann sittenwidrig sein, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert (BGH, BGHZ 156, 302, 307 ff.).

Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers kann sittenwidrig sein, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert (BGH, BGHZ 156, 302, 307 ff.).

Eine Bürgschaft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. 

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für ein Darlehen des Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft sittenwidrig sein, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. 

In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist von der tatsächlichen, aber widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine ihn krass überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen hat. Denn bei solchen Arbeitsverhältnissen drängt sich für den Bürgschaftsgläubiger auch in subjektiver Hinsicht auf, dass dies Angst des Arbeitnehmers der Grund für die Übernahme der für ihn ruinösen Bürgschaft  ist und diesen Abhält, eine vernünftige Entscheidung zu treffen.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, auch ohne eine finanzielle Überforderung des Bürgen sei eine Arbeitnehmerbürgschaft stets sittenwidrig, wenn der Bürge keinen angemessenen Ausgleich für die Bürgschaft erhielte, diese aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernehme und der Gläubiger diese Umstände kennt und ausnutze. Eine finanzielle Überforderung des Arbeitnehmers durch die Bürgschaft sein nicht erforderlich (OLG Celle, Urt. v. 23.09.1998 - 3 U 8/98.

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