Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Widerruf eines Immobiliendarlehens mit der Sparda-Bank erfolgreich

Rechtsanwalt Simon Kanz, Kanzlei Cäsar-Preller.
05.09.2018281 Mal gelesen
Der Widerrufsjoker sticht noch immer bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Das belegt auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das den Widerruf einer Baufinanzierung bei der Sparda-Bank für wirksam erklärt hat (Az.: 3 U 145/17).

"Schon häufig war vom Ende des Widerrufsjokers bei Immobilienfinanzierungen zu hören. Grund ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2016. Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof aber nur entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Baufinanzierungen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, endgültig erloschen ist. Immobiliendarlehen, die danach abgeschlossen wurden, können immer noch widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat", erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Und Fehler sind den Banken auch bei diesen jüngeren Immobilienfinanzierungen unterlaufen, so dass der Widerruf noch möglich ist. Ein aktuelles Beispiel liefert die Sparda-Bank Hessen, bei der ein Verbraucher im Jahr 2011 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen hatte und dies 2016 widerrief. Den Widerruf begründete er mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation. In dem Kreditvertrag seien zwei unterschiedliche Widerrufsfristen angegeben worden. Die längere Frist von einem Monat greife nur dann, wenn die Bank nach Vertragsschluss noch Informationen nachreiche. Ansonsten gelte die 14-tägige Widerrufsfrist. Für den Verbraucher sei diese Regelung nicht transparent genug. Es werde nicht hinreichend deutlich, unter welchen Umständen welche Widerrufsfrist gilt. Das Ergebnis: Die Widerrufsfrist wurde überhaupt nicht in Lauf gesetzt und das Immobiliendarlehen konnte auch fünf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss der Verbraucher nicht zahlen.

"Solche und ähnliche Fehler weisen auch die Darlehensverträge anderer Banken auf. Typische Fehler sind etwa die fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde oder fehlende Angaben zur Laufzeit des Kredits. Solche Fehler ermöglichen häufig den Widerruf, der angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren in vielen Fällen immer noch finanziell attraktiv ist", so Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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