OLG Stuttgart: LBS kann Bausparvertrag nicht nach 15 Jahren kündigen

Rechtsanwalt Simon Kanz, Kanzlei Cäsar-Preller.
13.08.201844 Mal gelesen
Nach wie vor versuchen Bausparkassen, ihre Kunden aus vergleichsweise hoch verzinsten Altverträgen zu drängen. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. August 2018 die Rechte der Bausparer gestärkt.

Das Gericht erklärte eine Klausel, die der Bausparkasse 15 Jahre nach Abschluss des Bausparvertrags ein generelles Kündigungsrecht einräumt, für unzulässig, weil der Verbraucher durch diese Regelung unangemessen benachteiligt werde (Az.: 2 U 188/17).

Gegen diese Regelung in Bausparverträgen der LBS Südwest hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich geklagt. In einem ähnlichen Verfahren hatte auch schon das OLG Karlsruhe der Badenia Bausparkasse die Verwendung einer vergleichbaren Kündigungsklausel untersagt.

Durch die nach wie vor anhaltende Niedrigzinsphase versuchen Bausparkassen vergleichsweise gut verzinste Altverträge zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht räumte ihnen der BGH ein, wenn der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Da Bausparverträge in der Regel sieben bis zehn Jahre nach Vertragsabschluss die Zuteilungsreife erreichen, wäre eine Kündigung durchschnittlich nach 17 bis 20 Jahren möglich. "Die Regel der LBS Südwest knüpfte jedoch überhaupt nicht an die Zuteilungsreife an, sondern sah ein generelles Kündigungsrecht schon nach 15 Jahren vor. Darin sah das OLG Stuttgart letztlich eine unzulässige Benachteiligung der Bausparer", erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Mit verschiedenen Begründungen versuchen Bausparkassen möglichst frühzeitig aus den Altverträgen auszusteigen, um ihre Zinslast zu senken. Allerdings stehen die Kündigungen rechtlich oft auf wackeligen Füßen. "Bausparer können daher prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist, bevor sie sich aus ihren Bausparverträgen drängen lassen", so Rechtsanwalt Kanz.

Ob sich die Bausparkassen ein generelles Kündigungsrecht nach 15 Jahren einräumen dürfen, wird letztlich wohl der Bundesgerichtshof entscheiden müssen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Stuttgart die Revision zum BGH zugelassen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen das Vorgehen ihrer Bausparkasse zur Wehr setzen möchten.

 

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