BGH: Darlehensnehmer hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Austausch der Sicherheiten

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06.12.2017122 Mal gelesen
Wer ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, bietet dem Kreditinstitut in der Regel Sicherheiten an, um das Darlehen zu bekommen. Den Austausch der vereinbarten Sicherheit gegen eine andere, kann er nicht ohne Weiteres verlangen.

Dafür gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2017 fest (Az.: V ZR 248/16).

In dem konkreten Fall kaufte die Klägerin zwei Wohnungen und eine Teileigentumseinheit. Vereinbarungsgemäß wurde eine Sicherungshypothek bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Die Frau bestellte zu Gunsten einer Bank eine erstrangige Grundschuld zum Betrag von 630.000 Euro, bei der ein Rangvorbehalt bewilligt worden war.

Als die Klägerin ihre Miteigentumsanteile verkaufen wollte, wurde die vereinbarte Sicherungshypothek zum Problem, da diese bei Ablösung der erstrangigen Grundschuld an die erste Rangstelle vorrücken würde. Dadurch werde der Verkauf erschwert, so die Klägerin. Sie verlangte daher die Löschung der Hypothek und bot im Gegenzug eine unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank über 250.000 Euro oder die Hinterlegung dieses Betrags beim zuständigen Amtsgericht an.

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, ebenso der BGH. Die Klägerin habe sich verpflichtet, eine Sicherungshypothek zu bestellen. Dass dadurch der Verkauf der Miteigentumsanteile erschwert würde, sei von vornherein absehbar gewesen, so der BGH. Die Weigerung dem Austausch der bestellten Sicherheiten zuzustimmen, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem bestünden Zweifel, ob die angebotenen Austauschsicherheiten in jeder Hinsicht eine gleichwertige Sicherheit böten. Insgesamt ergebe sich jedenfalls ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Sicherungsnehmers an der Beibehaltung der Sicherungshypothek, entschied der BGH.

Ein Anspruch auf Austausch der Sicherheiten könne nicht von Gesetzes wegen hergeleitet werden. Ebenso wenig sei dies vertraglich vereinbart worden. Auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen könne der Austausch der Sicherheiten nicht begründet werden.

"Mit dem Urteil macht der BGH klar, dass der Darlehensnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch aus Austausch der Sicherheiten hat", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht allein aus Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen herleiten. "Daher sollte die Möglichkeit des Sicherheitenaustausches am besten schon im Vertrag festgelegt werden", so Rechtsanwalt Jansen.

 

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