Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren sind bei Unternehmerdarlehen unzulässig

Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren sind bei Unternehmerdarlehen unzulässig, von Rechtsanwalt Klevenhagen
27.07.201733 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass bei Unternehmerdarlehen ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr seitens der Kreditinstitute unzulässig ist. Bedeutung für Unternehmer?

Mit zwei Urteilen vom  04.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/116) bestätigte der Bundesgerichtshof, dass auch bei Unternehmerdarlehen ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr seitens der Kreditinstitute unzulässig ist.

Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren

Bisher war bereits anerkannt, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte und Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherverträgen unzulässig sind. Dies wurde nun durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch auch auf Unternehmerdarlehen erweitert.

Laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt und Bearbeitungsgebühr eine Preisnebenabrede?

Unzulässig sind solche formularmäßigen Vereinbarungen wegen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bzw. Bearbeitungsgebühr ist nach dem Gesetz eine "Preisnebenabrede", die gemäß § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt. Solche Preisnebenabreden sind nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar. Deshalb liegt im Zweifel auch gegenüber Unternehmen eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB vor.

Kreditinstitute rechtfertigen diese Gebühren damit, dass für den unternehmerischen Kreditnehmer steuerliche  Vorteile entstehen und dass solche Gebühren oder Entgelt ein "Handelsbrauch" seien. Beidem hat der Bundesgerichtshof jedoch eine Absage erteilt, sodass trotz dieser oft vorgebrachten Begründungen das formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelt beziehungsweise Bearbeitungsgebühr unangemessen ist.

Der Bundesgerichtshof weist auch darauf hin, dass insbesondere der Sinn sowie der Schutzzweck von § 307 BGB auch gegenüber Unternehmern gilt.  Zwar sind Unternehmer oftmals informierter und erfahrener als Verbraucher und haben gegebenenfalls eine geringere Schutzbedürftigkeit und bessere Verhandlungsposition als Verbraucher. Dennoch gilt auch ihnen gegenüber, dass die einseitige Gestaltungsmacht - die bei Kreditverträgen bei den Kreditinstituten liegt - durch § 307 BGB begrenzt werden soll. Diese gesetzlich vorgesehene Inhaltskontrolle soll verhindern, dass durch die einseitige Gestaltungsmacht der Kreditinstitute das dispositive Gesetzesrecht unangemessen zu Lasten von Unternehmen abgeändert wird.

Verjährungseinrede der Kreditinstitute

Bei Kreditverträgen, die  von Unternehmen bereits vor geraumer Zeit abgeschlossen wurden, berufen sich die Kreditinstitute aber oft auf die Verjährung der Rückforderung gem. § 214 BGB.  Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen, dass für die Verjährung die besonderen Grundsätze der Verbraucherverträge Anwendung finden.  Danach ist - je nach Modell des Kreditvertrages - eine Verjährung nach hinten hinausgeschoben. Auch gegenüber Unternehmer liegt somit selbst bei Kreditverträgen, die schon vor mehreren Jahren ausgezahlt wurden, gegebenenfalls noch keine Verjährung vor und der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr besteht weiterhin.

Fazit: Unternehmer sollten die Unzulässigkeit bei den Kreditinstituten geltend machen

Unternehmer sollten ihre Chance nutzen und bei Kreditverträgen die Unzulässigkeit von formularmäßigen Bearbeitungsentgelten und -gebühren von den Kreditinstituten geltend machen und die ihnen zustehende Forderung durchsetzen. Dies gilt auch für unternehmerische Darlehensverträge, die bereits vor vielen Jahren ausgezahlt wurden: Nur ist für die Geltendmachung des Anspruchs gegebenenfalls Dringlichkeit geboten.