Kreditbearbeitungsgebühren: Auch Unternehmer müssen keine Gebühren zahlen!

02.06.201736 Mal gelesen
Nun hat das OLG Frankfurt a.M. zu Gunsten von Unternehmern entschieden (Az.: 3 U 110/15).

Paukenschlag beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG): Nachdem bei Verbraucherdarlehen der BGH entscheiden hat, dass die Kreditinstitute die zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren erstatten müssen, haben in den vergangenen Jahren mehr und mehr Gerichte Kreditbearbeitungsgebühren bei gewerblichen Darlehen als rechtgemäß eingestuft. Nun hat jedoch das OLG Frankfurt a.M. zu Gunsten von Unternehmern entschieden (Az.: 3 U 110/15). Damit können auch Unternehmer nun auf Rückzahlungen ihrer Kreditinstitute hoffen.

Keine Mehrleistung der Bank

Der Grund für die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. liegt auf der Hand. Ähnlich wie bei den Entscheidungen zu Gunsten der Verbraucher sahen die Richter dort in der Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages, der Bearbeitung des Darlehensantrages, der Bonitätsprüfung, der Erfassung der Kundenwünsche und -daten, dem Führen der Vertragsgespräche, der Abgabe des Darlehensangebots oder der Beratung des Kunden keine separat vergütungsfähige Sonderleistung, welche die Erhebung einer Kreditbearbeitungsgebühr rechtfertige. Entsprechende Klauseln in den Verträgen der Kreditinstitute sind dementsprechend nichtig.

Jetzt Bearbeitungsgebühren zurückfordern

Für Unternehmer, die regelmäßig höhere Kredite  aufnehmen als Verbraucher, bedeutet diese Entscheidung ein hohes Sparpotential. Da die Bearbeitungsgebühren sich regelmäßig an der Darlehenssumme - in der Regel bis zu 3% des Darlehensbetrages - orientierten, können die zu Unrecht erhobenen Gebühren mit guten Chancen unter Verweis auf die Entscheidung aus Frankfurt a.M. zurückgefordert werden.

Betroffene sollten allerdings darauf achten, dass ihre Forderungen nicht verjähren. Hierzu empfiehlt es sich, die Beratung eines Anwalts hinsichtlich des optimalen Vorgehens gegen die Bank in Anspruch zu nehmen, um auch unter Berücksichtigung taktischer Erwägungen eine mögliche künftige Zusammenarbeit mit dem Kreditinstitut nicht zu gefährden.

 

Holger Syldath

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
geprüfter ESUG-Berater (DIAI)

E-Mail: syldath@gks-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0202 245 67 0

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