BGH verhandelt zu Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen

Wirksamkeit Bearbeitungsentgelt bei Unternehmensdarlehen
16.05.201713 Mal gelesen
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe informiert über einen bevorstehenden Verhandlungstermin am 04. Juli 2017 über die Frage der rechtmäßigen Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes bei Unternehmerdarlehen.

Wirksamkeit Bearbeitungsentgelt

Verhandelt wird zu dem Verfahren Az. IX ZR 562/15, denn der Kläger nahmen bei der beklagten Bank insgesamt drei Darlehen auf.

Die Vertragsklausel, über deren Wirksamkeit der BGH zu entscheiden haben wird, sah in allen drei Verträgen ein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" vor, welches in Höhe von 10.000,00 ? anfiel und dessen Rückzahlung der Kläger begehrt.

Unwirksamkeit - Allgemeine Geschäftsbestimmungen?

Sein Rückzahlungsverlangen stützt der Kläger auf die Unwirksamkeit dieser seiner Ansicht nach Allgemeinen Geschäftsbedingung, da diese als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege und auch ihm als Unternehmer unwirksam sei. Schließlich stelle ein solches Entgelt auch für Unternehmer ein nicht unerheblicher Nachteil dar, der nicht etwa durch eine Ausnahme für die Erhebung eines solchen laufzeitunabhängigen Entgeltes im Rahmen von Unternehmensfinanzierungen gerechtfertigt sei. Insofern meint der Kläger, dass die Klausel schließlich auch Kleinunternehmer und Mittelständler betreffe, die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit wie Verbraucher befinden.

Die beiden Vorinstanzen beim Landgericht Hannover, Urteil vom 04.06.2015, Az. 3 O 354/14 sowie beim Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.12.2015, Az. 3 U 113/15, haben der Klage stattgegeben.

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB werden über den Ausgang des Verfahrens berichten und bieten ebenfalls von einer solchen Klausel betroffenen Unternehmen unter 030-921 000 40 hierzu eine kostenlose Erstberatung.