Fahrerlaubnis: Fehlende Fahreignung bei Zuckerkranheit (diabetes mellitus) – Problem Folgeerkrankung

Autounfall Verkehrsunfall
19.02.2009 1983 Mal gelesen
Dass die Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) nicht automatisch dazu führt, dass dem Betroffenen die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen oder diese zu entziehen ist, darauf wurde bereits hingewiesen:
 

Weitere Schwierigkeiten können jedoch dann entstehen, wenn durch diabetes mellitus eine Folgekrankheit ausgelöst worden ist.

Dabei stehen folgende  Probleme im Vordergrund: 

-         diabetische Retinopathie ( krankhafte Veränderung des Augenhintergrundes, ausgelöst durch diabetes mellitus).  Hierbei ist ggf. durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu klären, inwieweit das Sehvermögen konkret beeinträchtigt ist. 

-         diabetische Nephropathie ( Nierenschädigung mit einhergehender Beeinträchtigung des Hirngewebes und Beeinträchtigung geistiger        Leistungsbereitschaft). 

-         arterielle Hypertonie (umgangssprachlich: Bluthochdruck mit den Folgeschäden koronarer Herzkrankheit und Schlaganfall). 

-         Neuropathie (Störung der Berührungsempfindung ggf. bis hin zu Erschlaffung der Muskelkraft). 

-         Tagesschläfrigkeit. 

Sobald der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen können, kann sie gemäß § 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Fach- oder Amtsarztes verlangen. 

Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, NJW 1990, 2637; NZV 1996, 467) für die Vorlage eines solchen Gutachtens folgende Voraussetzungen aufgestellt: 

-         es müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an einer Fahreignung wecken (bspw. Mitteilung im Strafrecht durch die Staatsanwaltschaft (MiStra));

-         Auswahl des geeigneten Mittels zur Sachverhaltsaufklärung;

-         Verhältnismäßigkeit

Unter der Verhältnismäßigkeit ist zu verstehen, dass es kein einfacheres Mittel geben darf, mit welchem der selbe Zweck erreicht werden kann. Es darf also keine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU; umgangssprachlich: Idiotentest) angeordnet werden, wenn eine fachärztliche Begutachtung ausreichend ist. 

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