Weitere Schwierigkeiten können jedoch dann entstehen, wenn durch diabetes mellitus eine Folgekrankheit ausgelöst worden ist.
- diabetische Retinopathie ( krankhafte Veränderung des Augenhintergrundes, ausgelöst durch diabetes mellitus). Hierbei ist ggf. durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu klären, inwieweit das Sehvermögen konkret beeinträchtigt ist.
- diabetische Nephropathie ( Nierenschädigung mit einhergehender Beeinträchtigung des Hirngewebes und Beeinträchtigung geistiger Leistungsbereitschaft).
- arterielle Hypertonie (umgangssprachlich: Bluthochdruck mit den Folgeschäden koronarer Herzkrankheit und Schlaganfall).
- Neuropathie (Störung der Berührungsempfindung ggf. bis hin zu Erschlaffung der Muskelkraft).
- Tagesschläfrigkeit.
Sobald der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen können, kann sie gemäß § 2 Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Fach- oder Amtsarztes verlangen.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, NJW 1990, 2637; NZV 1996, 467) für die Vorlage eines solchen Gutachtens folgende Voraussetzungen aufgestellt:
- es müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an einer Fahreignung wecken (bspw. Mitteilung im Strafrecht durch die Staatsanwaltschaft (MiStra));
- Auswahl des geeigneten Mittels zur Sachverhaltsaufklärung;
Unter der Verhältnismäßigkeit ist zu verstehen, dass es kein einfacheres Mittel geben darf, mit welchem der selbe Zweck erreicht werden kann. Es darf also keine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU; umgangssprachlich: Idiotentest) angeordnet werden, wenn eine fachärztliche Begutachtung ausreichend ist.