Fahrerflucht nach Unfall im stehenden Verkehr

Autounfall Verkehrsunfall
26.01.20092940 Mal gelesen

Häufig meinen Verkehrsteilnehmer, dass eine Fahrerflucht nur nach einem Unfall im fließenden Verkehr begangen werden kann. Mitnichten. Der Straftatbestand setzt nur voraus, dass es zu einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr kommt, wobei der Betriff Straßenverkehr nicht nur den fließenden, sondern auch den ruhenden Verkehr umfasst. Auch wer an einem Schadens beteiligt ist, der sich im stehenden Verkehr ereignet hat, muss deshalb eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben und die Feststellung seiner Personalien ermöglichen, bevor er sich zu Fuß oder mit einem Kfz vom Unfallort entfernt.  

Nicht jeder, der sich nach einem Schadens an einem parkenden Auto ohne ausreichend lange zu warten vom Unfallort entfernt, macht sich jedoch automatisch der Fahrerflucht strafbar. In einem solchen Fall kommt es zusätzlich darauf an, ob die Ursache für den Schaden noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen stand.
 
Ein unmittelbarer Zusammenhang wird  z.B. dort noch gesehen, wo von einem fahrenden oder parkenden LKW ein Teil der Ladung auf ein fahrendes Fahrzeug fällt. Fahrerlucht ist auch dort anzunehmen, wo ein parkendes Auto durch das Öffnen einer Wagentür oder das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden LKW beschädigt wird. Auch der Rempler gegen ein geparktes Auto mit dem Einkaufswagen reicht aus Nach der Rechtsprechung begeht sogar Unfallflucht wer nicht wartet, nachdem er beim Vorbeischieben einer Mülltonne an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum einen Kratzer verursacht hat. Selbst wenn beim Reifenwechsel das Auto vom Wagenheger rutscht und dabei ein anderes Auto beschädigt, liegt Fahrerflucht vor, wenn man anschließend einfach weiterfährt. Das OLG Köln sah hier den Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen als gegeben an, denn der Reifenwechsel sei die Voraussetzung dafür, das Kfz alsbald wieder im Straßenverkehr zu benutzen.
 
Kein unmittelbarer Zusammenhang zur Verkehrsteilnahme und damit keine Strafbarkeit wegen Unfallflucht ist hingegen dort zu erkennen, wo während des Be- oder Entladens ein anderes Fahrzeug durch einen Ladungsgegenstand beschädigt wird. Hier liegt weder ein Verstoß des Fahrers gegen die Vorschriften der StVO zum sicheren Transport von Ladung vor, noch wird das fremde Fahrzeug durch ein Teil des eigenen Fahrzeugs beschädigt. Auch wird man nicht sagen könnten, dass das Beladen eine Voraussetzung für die baldige Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr ist.
 
Die Konsequenzen dieser Rechtsanwendung  mag manchem komisch vorkommen, zeigt aber das die Strafvorschrift ?Fahrerflucht? bzw. ?Unfallflucht? eine komplexe und gerade für den juristische Laien nicht leicht zu verstehende Materie ist:
Wer auf dem öffentlichen Parkplatz eines Baumarktes ein anderes geparktes Auto mit dem Einkaufswagen beschädigt und dann die Stelle verlässt, ohne auf den Geschädigten zu warten, kann sich also durchaus wegen Fahrerlucht strafbar machen. Wer das Fahrzeug des anderen beim Beladen des eigenen Transportes mit Baulatten beschädigt wird hingegen wegen Unfallflucht nicht zu bestrafen sein.  
          
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, mit Kanzleisitz Düsseldorf agiert spezialisiert als Verteidiger im Gebiet Verkehrsrecht.