Höchstrichterlich bestätigt: Auto ist keine Waffe

Autounfall Verkehrsunfall
10.12.2008850 Mal gelesen

Auch wenn ein Kraftfahrzeug dazu benutzt wird, einem Menschen Verletzungen zuzufügen, darf es begrifflich nicht als Waffe im Sinne des § 113 Abs.2 S.2 Nr.1 StGB eingestuft werden. Eine solche Auslegung des Waffenbegriffs ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Die Karlsruher Richter sprachen sich gegen eine Ausdehnung des Begriffs der Waffe auf solche Gegenstände aus, die bei zweckentfremdeter Benutzung zur Bekämpfung von Zielen verwendet werden. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Eine derart weite Definition würde den Begriff der Waffe ufer- und konturlos werden lassen, denn praktisch jeder Gegenständ lasse sich unter entsprechenden Umständen als Waffe einsetzen. 

Dem Urteil (Entscheidung vom 1.9.08, 2 BvR 2238/07) lag die Verfassungsbeschwerde eines Mannes zugrunde, der wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall verurteilt worden war. Die Strafrichter hatten einen besonders schweren Fall mit der Begründung festgestellt, er habe bei der Tat seni Auto als Waffe verwendet. Bei einer Verkehrskontrolle hatte sich ein Polizist in das Auto des Mannes gebeugt, woraufhin dieser mit Vollgas rückwärts losgefahren war und den Polizeibeamten, der keine Verletzungen erlitt, einige Meter migerissen hatte.

Die Strafe muss nun entschärft werden.