Nach einem Auffahrunfall verlangte der Geschädigte für seinen BMW die Zahlung von Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Reparatur- und Lohnkosten wurden durch einen Sachverständigen auf Basis des Lohnfaktors einer BMW-Fachwerkstatt der Region ermittelt.
Der Geschädigte ließ dann aber den BMW nicht reparieren, sondern rechnete den Schaden fiktiv ab. Die Haftpflichtversicherung kürzte nun darauf die im Gutachten zugrunde gelegten Stundensätze unter Hinweis auf "ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer (sogenannten) freien regionalen Fachwerkstatt" um insgesamt 574, 74,- €!
Dagegen reichte der Geschädigte gerichtlich Klage in Berlin ein. In der Berufungsinstanz entschied nun das Kammergericht Berlin im Juni 2008 und bestätigte die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH dazu:
Die Klage war bezüglich der restlichen Reparaturkosten begründet. Der Kläger muss nämlich eine Kürzung seiner fiktiven Schadensabrechnung nicht hinnehmen. Er muss sich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Eine Begrenzung der Schadenshöhe kommt nur in Erwägung, wenn besondere konkrete Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben eine ihm mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen. Eine derartige Ausnahme, für deren Voraussetzungen der Schädiger (gegnerische Haftpflichtversicherung) die Beweislast trägt, ist nur in engen Grenzen möglich. Hier hat die beklagte Versicherung eine Unwirtschaftlichkeit der Schadensberechnung nicht hinreichend dargelegt.
Der Geschädigte handelt nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil er eine Reparatur in einer freien Werkstatt ablehnt, da jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Zur Begründung führte das KG Berlin aus, dass auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung der markengebundenen Fachwerkstatt im Vergleich zur freien Werkstatt eine höhere Bedeutung auf dem Markt zukommt:
Markenqualität ist nämlich mehr als nur die Einhaltung technischer Standards. Sie bedeutet im Allgemeinen nicht nur technische Qualität, sondern insbesondere auch Vertrauen und Seriosität. Dies nimmt unmittelbar Einfluss auf die Preisbildung. Nicht umsonst wird im Vergleich für ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug ein höherer Verkaufserlös erzielt (KG Berlin, 22 U 13/08 vom 30. Juni 2008).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.