Zum Anspruch wegen Schockschadens bei unterlassener Therapie

Autounfall Verkehrsunfall
21.06.2015145 Mal gelesen
Schadenersatzanspruch wegen Schockschadens durch Miterleben eines schweren Unfalls eines Angehörigen kann entfallen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) erfolgversprechenden therapeutischen Behandlung zu unterziehen

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Schockschadens durch Miterleben eines schweren Unfalls eines Angehörigen kann entfallen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) erfolgversprechenden therapeutischen Behandlung zu unterziehen, obwohl ihm dies zumutbar ist.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14 zu nachfolgendem Sachverhalt entschieden.

Nachdem sie von einem Nachbarn herbeigerufen worden war, fand die klagende Mutter ihr 4-jähriges Kind schwer verletzt (u. a. Oberschenkelbruch mit deutlich erkennbarer Fehlstellung des Beins), nachdem es beim Spielen auf die Straße gelaufen war und dabei von einem Fahrzeug erfasst worden war. Die Klägerin nahm als Folge des Unfalls bis Ende 2007 therapeutische Hilfe in Anspruch.

Die Klägerin machte mit der Klage einen Haushaltsführungsschaden auch über das Jahr 2007 hinaus geltend mit der Begründung, infolge des Erlebten ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) entwickelt zu haben, welches sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich gemacht, weiterhin den Haushalt zu führen.

Dass Oberlandesgericht gab der Klage unter Aufhebung des abweisenden erstinstanzlichen Urteils lediglich hinsichtlich Ansprüchen bis Ende 2007 statt. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Klägerin die ihr angebotene und zunächst auch wahrgenommene Therapiemöglichkeit nicht über das Jahr 2007 hinaus fortgeführt habe, obwohl die Prognose hinsichtlich einer Besserung ihres Gesundheitszustandes bei Fortführung der Therapie günstig gewesen sei. Sie habe damit gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen.

Dieser engen Auslegung des OLG folgte der BGH nicht und hat das Verfahren an das OLG zurückverwiesen. Zwar sei richtig, so der BGH, dass ein Anspruch des Geschädigten zu verneinen sei, wenn der Geschädigte den Unfall nur in neurotischer Absicht als Anlass benutzt, einen finanziellen Vorteil zu erlangen (sog. Begehrensneurose). Das Unterlassen der Klägerin , sich einer Behandlung weiterhin zu unterziehen, könne jedoch nicht mit einer Begehrensneurose gleichgesetzt werden. Gleichwohl habe das OLG die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche über das Jahr 2007 hinaus ausdrücklich verneint ohne geprüft zu haben, ob der Klägerin eine Fortsetzung der Therapie über das Jahr 2007 hinaus zumutbar gewesen sei.

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