Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa-Anlage - Zivile Motorradstreife muss nachgerüstet sein

Autounfall Verkehrsunfall
12.09.2008 3206 Mal gelesen

Von der bekannten Problematik bei mit dem Geschwindigkeitsmesssystem "ProViDa" ausgerüsteten Polizeifahrzuegen (fehlende Eichfähigkeit, weil die Abnahme der Geschwindigkeitsimpulse durch nicht bauartzugelassene Systemkomponente erfolgt) sind ausschließlich Kräder des Typs BMW R 1200 RT betroffen. In April wurden die für den Betrieb der Fahrzeuge zuständigen Zentralen Polizeitechnischen Dienste vom Innenminsterium des Landes Nordrhein-Westfalen gebeten, die Einsatzstellen über die von der Firma BMW zur Verfügung gestellte Nachrüstmöglichkeit zu informieren und die Nachrüstung vorzunehmen. Bis  dahin sei allerdings die Messung mit nicht nachgerüsteten Krädern einer Messung durch Nachfahren mit nicht justiertem Tacho gleichzustellen. Nach dieser Maßgabe muss von der gemessenen Geschwindigkeit ein Toleranzwert abgezogen werden, der so hoch ist wie bei Fahrzeugen mit nicht justiertem Tacho (d.h.  - 15% der abgelesenen Geschwindigkeit und weitere 10% des Tacho-Skalenendwertes ).

Geht es um eine Geschwindigkeitsmessung bei der das Polizei-Motorrad mit dem Videonachfahrsystem "ProViDa 2000" ausgerüstet war, sollte der Verteidiger des Betroffenen immer auch prüfen, ob die Nachrüstung  des Krads im Zeitpunkt der Messung schon erfolgt war.  
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Die die ProViDa-Problematik betreffenden Erlasse sind erhältlich über das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen (Anschrift: Innenministerium NRW , 40190 Düsseldorf).