Die Umgehung der Anordnung einer Medizinisch - Psychologischen - Untersuchung (MPU) durch Erlangen eines Führerscheins in einem anderen EU-Land bleibt grundsätzlich möglich.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte zunächst fest, dass die Europäischen-Führerscheinrichtlinien es nicht zulassen, die Anerkennung eines Führerscheins eines Mitgliedslandes davon abhängig zu machen, ob ein positives MPU-Gutachten vorgelegt werden könne.
Einschränkend wurde sodann festgestellt, dass nach der Führerscheinrichtlinie nur diejenigen eine Fahrerlaubnis bekommen können, die im Ausstellerland - wenigstens für 185 Tage - ihren Hauptwohnsitz haben.
Für die Praxis bedeutet das:
Ist in einem EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz angegeben, dann gilt die Vermutung, dass der Führerscheininhaber seinen Hauptwohnsitz im Ausstellerland für wenigstens 185 Tage inne hatte nicht. Diese Vermutung greift nur, wenn der nichtdeutsche Wohnsitz in dem Führerscheindokument genannt wird. Andererseits trägt der Führerscheininhaber die materielle Beweislast dafür, dass er während der Zeit des Erwerbs wenigstens 185 Tage im Ausstellerland seinen Hauptwohnsitz hatte.
EuGH, Az. C-329/06,C-343/06 und C-334 bis 336/06