BGH - Keine Helmpflicht durch die Hintertür bei Fahrradfahrern

Autounfall Verkehrsunfall
18.06.2014423 Mal gelesen
Das OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013 (AZ: 7 U 11/12), hatte entschieden, daß bei Kopfverletzung ohne Helm grundsätzlich ein Mitverschulden des Radfahrers anzunehmen ist. Diese Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 17.06.2014, AZ: VI ZR 281/13) aufgehoben.

Das OLG Schleswig führte noch aus, daß einen Radfahrer grundsätzlich ein Mitverschulden an seinen Kopfverletzungen trifft, wenn ein Helm diese hätte mindern oder verhindern können, auch wenn der Unfallgegner sich verkehrswidrig verhält. Hier wurde konkret ein Mitverschulden des Fahrradfahrers von 20% angenommen.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage in vollem Umfang statt und sprach der Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz in voller Höhe zu. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Daß sie keinen Helm trug, könne ihr nicht angelastet werden. "Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke bei der Urteilsbegründung. Auch nach dem "allgemeinen Verkehrsbewußtsein" sei das Tragen eines Helmes nicht erforderlich, um sich vor Schäden zu schützen. So hätten nach einer repräsentativen Erhebung zufolge im Jahre 2011 nur 11 % der Fahrradfahrer eine Schutzhelm getragen. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, sei nicht zu entscheiden gewesen.

Das OLG hatte noch ausgeführt: "Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden."

Es besteht jedoch für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Diese kann auch nicht durch die Hintertür eingeführt werden, sodaß das Urteil des BGH zu begrüßen ist. Ein Fahrrad ist traditionell ein mit Muskelkraft bewegtes Kurzstreckenfahrzeug, auf dem mit Freizeitkleidung gefahren wird. Anders, wenn man motorisierte Krafträder, insbesondere Motorräder über 125 ccm, betrachtet: Hier herrscht Helmpflicht und hier ist Schutzbekleidung im allgemeinen Verkehrsbewußtsein verankert.

Auf einen Fahrradfahrer bezogen wäre es interessant zu sehen, wie die Rechtsprechung den Fahrer eines sog. E-Bikes wertet, denn dieser gehört de facto zum motorisierten Straßenverkehr und erreicht teilweise Geschwindigkeiten, die über den kleinsten Motorrollern u. ä. liegen.

Dies war aber vorliegend nicht der Fall: Die Klägerin hatte lediglich eine Strecke von 200m zu ihrer Arbeitsstätte zurückgelegt, auf der sie vor die plötzlich geöffnete Tür einer Autofahrerin prallte, die auf der Straße ihr Fahrzeug anhielt und pflichtwidrig die Beachtung des rückwärtigen Verkehrs beim Aussteigen unterlassen hatte. Die Klägerin zog sich schwere Kopfverletzungen zu.

Nach Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen auch im Jahr 2013 nur 15 % aller Fahrradfahrer einen Helm. Das Tragen von Schutzhelmen bei Fahrradfahrern ist also auch heute noch kein "allgemeines Verkehrsbewußtsein".

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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