Neues Punktesystem: Folgen von Alkohol am Steuer

Neues Punktesystem: Folgen von Alkohol am Steuer
02.04.2014637 Mal gelesen
Wer Alkohol getrunken hat, sollte sich grundsätzlich nicht mehr ans Steuer setzen. Dennoch kommt es immer wieder vor. Daher wird Alkohol am Steuer mit drastischen Strafen sanktioniert –besonders bei einem Alkoholgehalt ab 1,1 Promille im Blut.

Nach der Neuregelung des Punktesystems in Flensburg zum 1. Mai 2014 ändert sich jedoch die Bestrafung. "Ab 1,1 Promille ist Alkohol am Steuer auf jeden Fall eine Straftat. Diese wird bisher in der Regel mindestens mit einem hohen Bußgeld, dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate und sieben Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg bestraft", erklärt Günter Fenderl, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ab dem 1. Mai 2014 sieht das anders aus. Zwar muss sich der Alkoholsünder nach wie vor auf ein hohes Bußgeld und dem sechsmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis einstellen. Aber er bekommt nur noch drei Punkte in Flensburg. Das kann unter Umständen dazu führen, dass der Punkteeintrag nach dem 1. Mai 2014 für den Betroffenen günstiger ist. Hatte er z.B. nach dem alten System vor der Trunkenheitsfahrt schon elf Punkte, käme er nach dem neuen System auf 18 Punkte und der Führerschein wäre für längere Zeit weg. "Das kann nach dem neuen System günstiger sein. Zumal auch die Tilgungshemmung nicht aus dem Auge verloren werden darf. Nach dem alten System führt jeder neue Punkteeintrag dazu, dass die älteren Einträge nicht verjähren. Nach dem neuen System verjährt aber jedes Delikt für sich, d.h. ein neuer Verstoß hätte keine tilgungshemmende Wirkung für die älteren Einträge. Daher könnte es sinnvoll sein, Rechtsmittel einzulegen, so dass der neue Eintrag erst nach dem 1. Mai vorgenommen wird. Das ist aber immer im Einzelfall zu prüfen", so Fenderl.

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem  im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

 

Rechtsanwalt Günter Fenderl

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