Neue Punkte in Flensburg - Die Reform des Verkehrszentralregisters

Neue Punkte in Flensburg - Die Reform des Verkehrszentralregisters
18.01.20141559 Mal gelesen
Dies ist der erste Teil eines Beitrags zur bevorstehenden Reform des Verkehrszentralregisters ("Punktekartei in Flensburg"), dass sich mit den allgemeinen Neuerungen und Änderungen durch das zukünftige Fahreignungsregister befasst.

Neues Bewertungssystem

Wichtig für alle Autofahrer: Am 1. Mai 2014 tritt das neue Bewertungssystem für Verkehrsteilnehmer in Kraft. Dies ist der erste Teil einer Reihe von Beiträgen, mit denen ich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben möchte. Interessante zusätzliche Informationen hierzu finden Sie auch unter  www.bussgeldkatalog.org .

Neue Bezeichnungen

Als erstes gilt es, sich an neue Bezeichnungen zu gewöhnen: Was bisher Verkehrszentralregister hieß, heißt ab dem 1. Mai 2014 Fahreignungsregister; was bisher kompliziert Mehrfachtäter-Punktsystem hieß, heißt dann genauso kompliziert Fahreignungs-Bewertungssystem. Praktische Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer haben diese Änderungen nicht. Das war deshalb auch nur für die Leser zum Aufwärmen, jetzt geht es richtig zur Sache:

Punkte

Es gibt fortan weniger Punkte. Was wie eine Wohltat klingt, ist aber in Wirklichkeit nur eine neue Bewertungsskala: Konnte man im alten System für ein Verkehrsvergehen bis zu 7 Punkte bekommen, sind es jetzt nur noch bis zu 3. Damit korrespondiert nämlich die Höchstgrenze der zu erreichenden Punkte: Wurde die Fahrerlaubnis im alten System mit Erreichen von 18 Punkten entzogen, wird sie es jetzt mit Erreichen von nur 7 Punkten entzogen. Das ist etwa wie bei der Umstellung von der D-Mark auf den EURO: Das Geld wird (eigentlich) nicht weniger, es zählt nur anders.

Tilgungsfristen

Spannender sind die Änderungen bei den so genannten Tilgungsfristen: Früher wurde jeder Eintrag im Verkehrszentralregister nur dann aus dem Register getilgt, wenn innerhalb von zwei Jahren keine weiteren Einträge hinzugekommen waren. Neue Einträge hinderten die Tilgung bis zum Erreichen einer absoluten Tilgungsgrenze von 5 Jahren. Das ändert sich jetzt: Vom 1. Mai 2014 an läuft die Tilgungsfrist für jeden Eintrag unabhängig von sonstigen Einträgen. Die Dauer der Tilgungsfrist beträgt - je nach Schwere des Verstoßes - zwischen 2,5 und 10 Jahren.

Überliegefrist

Hier wird es wirklich kompliziert: Spezialisten kennen die so genannte Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG. War eine Eintragung tilgungsreif, blieb sie vor ihrer endgültigen Löschung gleichwohl ein weiteres Jahr im Register eingetragen.

Damit sollte verhindert werden, dass ein Eintrag gelöscht würde, obwohl der betreffende Verkehrsteilnehmer bereits vor der Tilgungsreife ein weiteres Vergehen begangen hatte, das die Tilgung gehemmt hätte, wenn die Behörde rechtzeitig davon erfahren hätte. Mit der Überliegefrist sollte also einer gewissen Trägheit innerhalb der Behörden begegnet werden. Dies war regelmäßig insbesondere für anwaltlich vertretene Betroffene ein Grund, die Rechtskraft neuer Entscheidungen zu verzögern: So sollte erreicht werden, dass in der Überliegefrist befindliche Eintragungen endgültig gelöscht würden, bevor es zu einer neuen Eintragung kam.

Mit Wegfall der Tilgungshemmung (s. o.) ist eigentlich auch die Überliegefrist hinfällig geworden. Der Gesetzgeber hat sie gleichwohl beibehalten. Ein Grund hierfür ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Punkteabbau

Bisher konnte man durch den gezielten Besuch von Aufbauseminaren innerhalb von 5 Jahren insgesamt 6 Punkte abbauen und einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis auf diesem Wege entgegenwirken. Diese Möglichkeit bleibt zwar erhalten, ihre Bedeutung wird aber geringer: Im neuen System kann innerhalb von 5 Jahren nur noch ein Punkt abgebaut werden, also unproportional weniger als bisher. Die dafür erforderlichen Schulungen werden dafür deutlich teurer als sie bisher waren, die Rede ist derzeit von Kosten von etwa 400 Euro.

Im zweiten Teil dieses Beitrags geht es in Kürze weiter mit Übergangsfragen und einer ersten Kritik am neuen System.