Rechtswörterbuch

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Fahreignungs-Bewertungssystem

 Normen 

§ 4 StVG

§§ 28 f. StVG

§ 40 FeV

Anlage 13 FeV

 Information 

1. Allgemein

Zum 01.05.2014 wurde das Punktesystem des Verkehrszentralregisters umgestaltet und wird seitdem als "Fahreignungs-Bewertungssystem" bezeichnet. Das Aufbauseminar wird als Fahreignungsseminar bezeichnet.

Rechtsgrundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems sind:

  • § 4 StVG regelt allgemeine Grundsätze des Verfahrens.

  • In der Anlage 13 FeV i.V.m. § 40 FeV ist die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geregelt. Es wird festlegt, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister gespeichert werden und ob die erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit drei, zwei oder einem Punkt bewertet werden.

  • § 29 StVG regelt die Fristen zur Tilgung der Eintragungen.

2. Fahreignungsregister

Die Speicherung der Verkehrsverstöße erfolgt in dem bei dem Kraftfahrt-Bundesamt geführten Fahreignungsregister.

3. Punktereduzierung durch Teilnahme an einem Fahreignungseminar

§ 42 FeV enthält die inhaltlichen Vorgaben für das Fahreignungsseminar. Insoweit wiederholt Absatz 1 den bereits im Straßenverkehrsgesetz aufgestellten Grundsatz, dass die verkehrspädagogische Teilmaßnahme und die verkehrspsychologische Teilmaßnahme aufeinander abzustimmen sind, und konkretisiert ihn durch die Anforderung an die Seminarleiter, dies durch gegenseitige Information umzusetzen.

Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen gemäß § 4 StVG bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug.

Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Ab einem Punktestand von sechs Punkten kann zwar auch an einem Fahreignungseminar teilgenommen werden, aber die Teilnahme führt nicht zu einer Punktereduzierung.

4. Maßnahmen bei Erreichung einer bestimmten Punktzahl

Mit dem Erreichen eines bestimmten Punktestands ergreifen die nach Landesrecht zuständigen Behörde gegenüber den Inhabern der Fahrerlaubnisse stufenweise die folgenden Maßnahmen:

  • Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt (§ 4 Abs. 4 StVG).

  • Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 4 StVG).

  • Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 4 StVG).

  • Ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 4 StVG).

Hinweis:

Die gesetzliche Neuregelung des Punktsystems hat nichts daran geändert, dass die Fahrerlaubnis auf der dritten Maßnahmestufe zwingend zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist (VGH Baden-Württemberg 03.06.2014 - 10 S 744/14).

Das Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zum sog. Tattagprinzip ist ungeklärt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob eine Fahrerlaubnisentziehung, die wegen des Erreichens von 18 Punkten unter dem Regime des Punktsystems verfügt worden ist, nach dem Tattagprinzip weiterhin rechtmäßig ist, obwohl im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Tat, die zum Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister geführt hat, in Folge des Übergangs zum Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher am 01.05.2014 zu löschen ist (VGH Baden-Württemberg 02.09.2014 - 10 S 1302/14).

 Siehe auch 

Alkoholverbot für Fahranfänger

Fahreignungsregister

Fahrerlaubnis - Erteilung

Fahrerlaubnis - MPU-Gutachten

Fahrerlaubnis - Verlust

Fahrerlaubnis auf Probe

Fahruntüchtigkeit

Fahrverbot

Führerschein - International

Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Strafen

Trunkenheit im Verkehr

Kalus: Das neue Fahreignungs-Bewertungssysten; Deutsches Autorecht - DAR 2016, 2

Koehl: Die Systematik des Fahreignungs-Bewertungsssystems; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 1281

Krumm: Punkte und Fahreignungsregister in zehn Schritten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1730

Pießkalla: Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG) bei verzögerten Meldungen an die Fahrerlaubnisbehörde: Eine Frage des Zufalls? Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2017, 261

Tepe/Aden: Vom Verkehrszentralregister zum Fahreignungs-Bewertungssystem. Eine erste Rechtsprechungsübersicht nach dem Systemwechsel; Deutsches Autorecht - DAR 2015, 666