NEU vom BGH: verschwiegene Unfallvorgeschichte berechtigt zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes

Autounfall Verkehrsunfall
12.03.20081395 Mal gelesen

Ein Unfallwagen gilt als mangelhaft, auch, wenn er sich lediglich einen Blechschaden zugezogen hatte.

Im vorliegenden Fall ging es um einen für immerhin 25000 Euro gebraucht gekauften PKW. Erst bei dessen Weiterverkauf stellte der Kläger fest, dass ein Schaden am Heck offenbar bei einem Unfall in der "Vorgeschichte" entstanden war: im Vertragsformular hatte der Händler die  Rubrik "Unfallschäden laut Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt.  Das OLG Oldenburg hatte die Klage auf Rückabwicklung des Kaufes zunächst zurückgewiesen.

Das Urteil des BGH belegt nun, dass ein Käufer, dem der Unfall verschwiegen wurde, den Fahrzeugkauf  selbst bei fachgerechter Reparatur rückgängig machen kann. Gleichgültig ist hierbei die Angabe eines evtl. Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei. Lediglich bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen.

Interessant: Da der Mangel "Unfallwagen" nicht behoben werden kann (anders als evtl. vorliegende Schäden),  ist ein Rücktritt vom Kauf ohne vorheriges Nachbessern durch den Verkäufer möglich.

Der aktuelle Fall ist jedoch noch nicht entschieden: zunächst muss geklärt werden, ob es sich in diesem Fall um einen Bagatellschaden handelte. Daher wurde er an das OLG Oldenburg zurückverwiesen.